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F r s in f artet

5 n teil I g c n z »Blatt/

(welche- auf dem fleineti Wfchgra-en b 77 Dienstags und ZreAtagd

Ro. 90. Freytag, den 25. October 1811.

Memeiue BrfchllWe , Verfügungen oder-mtwachunM der VerwüttunKS, urK Justizbehörden des Depsrlâürs Frankfurt.

V r 0 ß h e r z 0 g l hu m F r a n k f u r t.

Der Min isterderIustiz, der DolizetzunddeS Innern «acht zufolge Art. 118. des GefttzbuchS bekannt, daß bey Lc»«iroßhccjoglichrn Stadt-und Landgerichts zu Frankfurt nachfolgende Erkenntnisse erlahm worden seyen : - ,

I, In Sechen der hiesigen Bürger und Handelsleute Johannes und Johannes Tobia- ' Holzmann, Imploranten, entgegen deren angeblich -^eweseriSrn Bruder, Johann Hart- m«np Holzmann, aus B-uanre-, JmplvratSü, ist die rechtliche Verfügung:

Es haben

i) die implorar tischen Gebrüder Johann und Tobias Holzma n binnen acht Ta­gen ab ins. huj. sich bestimmter über die Kuratel, welche über das vermögen deS angeblich abwesenden Johann Harrmann Holzmann bestehen soll, unter Krnennung der verpflichteten Kuratoren zu erklären, damit, dem« vorgängig, nach MaaZgabe Art. nF. deS C. N. die geeignete Verfügung ergehen möge, da ferner

2) eine förmliche Lerhörung der vorgeschlagenen Zeugen zum Behufe der Consta - tirung der Abwesenheit des Johann Hartmann Holzmann, nicht umgangen werden kann, übrigens die d«ßfallsige Untersuchung, nach Vorschrift deë Art. 116. beü C. N., sowohl am Wohiryrts de«-angeblich abwesenden, als am Orte des letzten Aufenthalts (réMence) d«ffLe^, wenn beide unter einander ver­schieden sind, angestiSt werden m-H, in vorliegendem IaLe aber behâ' ptet wird, daß man, nacy des angeblich abwesenden Entfernung ä>on seinem Wohnorte, von einem ferneren Aufenthalte desselben nichts erführen habe: so wird den Her­ren Commissariis ordinariis die Dernehm-untz der vorgeschla^enen Zeugen über die in Anlage 4. [5.3 enthaltenen Artike!, deren dritter jedoch dahin zu ändern ist :Wahr, daß Derselbe die Zeit ü^er nichts von sich hören lcffen , und daß man von einem ferneren Aufenthalt desselben nichts erfahren hebe? // un» deren fünfter, als unplaygreiflich, und durch die in membr. 1., huj. decr. ent­haltene Verordnung überflüßig, wegzukassru ist, servito jnris ordine hiermit kstamittirt.

Becremm i» Pkno des Stadt- und kandgefichts den 20. August igix.