(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Zoey tag» Äusaegiben wird.) /
Mgsmeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Grsßherzogthum Frankfurt.
DerMinisterd er Justiz, d e r P 0 l k z e y u n d d e s I n n e r n macht zufolge Art. ikS. d«S Besetzt uchs bekannt, daß beydem großherzoglichen Stadt- und Landgenchts zu ârankfurtnachfolgr.de Ztkenntniffe erlassen worden seyen:
I. In Sachen der hiesigen Bürger und Handelsleute Johannes und Johannes Tobias Holzs-ann, Imploranten, entgegen deren angeblich abwesenden Bruder, Johann Hartmann Holzmann, aus Zonale», Jmploraten, ,st die rechtlich« Verfügung:
K^ haben
1) die imp'oranLtschen Gebrüder Johann und Tobias Holzmann binnen acht Tagen ab ins. huj. sich brsiiwmtrr über die Kuratel, welche über da» Vermögen de» angeblich abwesenden Johann Hartmann Holzmann bestehen soll, unter Benennung der verpflichteten Kuratoren «u erklären, damit, deme vorgängig, nach Maaßgade Arr. 113. de» C. N. die geeignete Verfügung ergehen möge; da ferner
L) eine förmliche Berhörung der vorgeschlagenen Zeugen zum Behuf« der konsta. Lirung der Abwesenheit des Johann Hartmann Holzmann, nicht umgangen werden kann, übrigens die deß allsige Untersuchung, r ach Vorschrift des Art.
, ii6. des C. N., sowohl am Wohnorte des angeblich abwesenden, als am O te des letzten Aufenthalt« (résidence) desselben, wenn beide unter einander verschieden find, angestellt werden muß, in vorliegendem Falle aber behauptet wird, daß man, nach des angeblich abwesenden Entfernung von seinem Wohnort«, von einem ferneren Aufenthalt« desselben nicht« «rfahren habe: so wird den Herren Conimissariis Ordinarii« die Vernehmung der vorgeschlagenen Zeugen über die in Anlage 4 [5 ] enthaltenen Artikel, deren dritter jedoch dahin zu ändern ist : ,, Wahr , dass derselbe die Zeit über nichts von sich hören lassen, und daß ,,man von einem ferneren Aufenthalte desselben nicht« erfahren habe? " _ und deren fünfter/ als unplatzqreiflich, und durch diè in membr. i , huj. «leer: enthaltene Verordnung überflüßig, wegjulassen i|t/'servato juris ordine hiermit committirt.
Decretum in Pleno des Stadt- und Landgericht» den 20. August igii.