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(wsiches auf dem klrrnrn Hrrschsraben F 77 Dienstags und Krrptag

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M.88, Freytag, den ig. Ottober isn.

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Wgèwsiue Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs/ und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

Alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde ^ einen Anspruch , an die Verlassen« schäft des mit Hinterlassung eimS Testaments, verstorbenen hiesigen Bürgers und Schrei, nermeißers, Joh. Andreas Heyße, machen zu können glauben , werden hiermit vffentliry vorgeladen, binnen Sechs Wochen, von unten geletz^m claro an, diese Ansprüche, durch einen dazu gehörig legit-mirten Gerichts Precuracor, in unterzeichneter kanzley anzuzeigen, und solche sofort auszuführen, bey Vermeidung , daß widrigenfalls, elapso termino, der Testament». Ec bin, mit der nachgesuchten Immission, sin den fraglichen Nachlaß, werde willfahrt, auch künftig keine weitere Ladung, dann,an hiesiger Gerichtsthüre, und zwar nur zu Anhörung des, nach erfolgter Reproduktion dieser Ladung, ergehenden DrschiiSS, werde erlassen werden. Frankfurt a. M. , den lsten Ott. i&n.

(L. S.) Stadt/ und L-nd - Gerichts - Canzley.

, Alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde, einen Anspruch, an die Verlas» sinschaft des, mit Hinterlassung eines Testaments, verstorbenen hiesigen Kurzer» und Luch, druckers, Joh. Kranz Wallherr, machen zu können glauben, werden hiermit öffentlich vvraeladen, binnen Drey Monaten, von unten gesetztem dato an, diese Ansprüche durch einen dazu gehörig legitimieren Gevich's Procnrator , in unterzeichneter Canzley an« zuzeigen, und solche sofort auSz-tführen, bei Vermeidung , daß widrigenfalls, elapso ter-, iiiino, der ernannten Testament», ^rbiu , mit der nvKgesuchten Immission, in die sragl. Lrriassenschafc, ohne Coution, werde willfahrt, auch künftig keine weitere Ladung, dann an h!esiq»r GerichtSthüre, und zwar nur zu Anhörung des, nach erfolgter Reproductios dieser Ladung, ergehenden Bescheids, werde erlassen werden.

Frankfurt am Main , den lsten Oct. 18 ti.

(L. S.) . Stadt- «nd Land - Serichrs - Canzley.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, Bon den Mov/tten Iari^, Febr , Marz uad SprÜ tgit wird den lsten October angefangen, und d-s den giften besagten Monat«, Dienstag und Donnerstag Vormittags fortgefahren, nachherp siann keine Pro­longation angenommen, sondern die darauf folgende vier BmtStäge, nämlich vom lsten vi» 8t^i Nov. inclusivé, gegen die gewöhnlichen Spesen nur noch aurgelcßc, aber nicht coy-pensirt werden. Wahr«»>d drr Verganthung, womit den Uten Nov. Nachmittags um 3 Uhr der Anfang gemacht wird, kann uw da/LerganihungS Negister, in brhörigrr Ord»