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(weiches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Krey tags ^,^^^
ausgrgiben wird.) .
No.82. Freytag, den 27. Sext. 1811. ^EV-^
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Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Nachdem S«. Ä. K. Majestät von Frankreich mittelst Entschließung vo-m gten l M. verordnet haben, daß kein Getreide den Rhein hinunter geführt ree Öen solle, es komme fol» cheè von der rechten oder von der linken Rhtinserte, oder aus den Mamaegrnden her, unS hiernach auch deren« von der DouaneninfpertisA zu Mainz aller Getreide-Transport den Rhein hinunter untersagt worden ist; so werden hierdurch auf höchsten Befehl alle Bewohner der DevarrementS Frörkfurt, inSdzssndere aber die Hetreidehänöler und tIchiffer von dieser Vorkehrung unterrichtet, um sich durch Uebertrettung erwähnten Ler»o:s in keinen Verlust oder Strafe zu setzen. Frankfurt den ersten Sept. rhn.
Der Präfect des Departements Frankfurt,
Freyh. von Günderrode.
No. 3^4 deS Hauptregisterö.
Es wird hiermit höherem Auftrag gemäß zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß ver. möge Schreibens der General-Ditection der Rheinsch^ffahrts Oktroi d. d. $odn 9. Sept. Murr. die Tafferfrachtbestiwwung zwischen jetziger Herbst und nächster Ostecmcss« 1812 dirstide seyn solle, wie solche unterm 7ten Sept. 1809 festgesetzt und den igten April, iften ®<pl 1810 und 6ten April igit erneuert worden.
Der Direktorialrath und Mairr der Stadt Frankfurt G u 1 0 i 1 e t t.
Alle diejenige, welche an den Nachlaß, der mit Hinterlassung eines Testaments, »er® storbenew Wittwe der gewesenen Burgers und Sch ihmachermeisters, Joh. David Stoll» Wer, Marien Margarethen, geb Kling, aus irgend einem Rechtsgrund, einen Anspruch zu machen berechtigt sind, werden a> durch vorgeladen, binnen Dier Wochen, von unten gesetztem ^w an, m unterzeichnete: Canzlèp , entweder selbst, oder durch e.nen gehörig K/soll- mächkigten zu erscheinen und ihre etwaige Ansprüche rechtSbehörig zu begründen', wrdri» Mfalls aber zu gewärtigen , dgß der fragt Nachlaß, nach Li Halt der Testaments, werde »ttadfvlgt, auch künftig keine weitere Ladung, dann an hiesiger Gerichtrshüre, und zwar nur |u Anhörung des, nach erfolgter Reproduktion dieser Ladung, ergehenden Bescheids, merde erlassen werden. Frankfurt a. M., den rsten Sept. rZci.
(L»S.) Stadt- und Land - Gerichts - Canzley.