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Rs. 73. Dienstag, den 3. Sext, i8n.

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Frey tags SLsgegiben wird.)

W-Mne Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Iusiizhehörden des Departements Franffurt.

No. 2885' W Haupirrgisters.

Frankfurt/ den 33. August iZn.

Großherzogthum Frankfurt.

Mairie Frankfurt.

Den beffchrnden Verordnungen nach sollen

1) Niederlagen von fremden Schuhmacher- Waaren zwischen den Messen g« nicht gestattet vielmehr diejenigen Schuhmâcker-Waarrn ; welche Mn Fremden, auf hiesige Messen gebracht und in denselben nicht verkauft worden, nach grendig« ter Messe wieder eingepackt und von hier weggebracht werden, bey Strafe der Consiecatirn.

2) Hiesige Burger und Einwohner dergleichen Waaren / eS jeye nun gegen einen Bestandzins oder nicht / weder in ihre Häuser oder Ztcwölber verwahrlich auf» Nehmen, noch weniger solche in Kommission übernehmen uhi verkaufen bey Vermeidung einer Geldstrafe von 50 Rthlr.

. Dieses wird mit dem fernern Zusätze hiermit wiederholt bekannt gemacht, daß allen W^eiif welche mit fremden Schuhmacher Waaren die bevorstehende hiessgeMesse beziehen/ »versagt seyn soll, diese Waaren vor, DoiiNersiag dem zten September l. ^. weder aus­sen , «sch zu verkaufen und zwar bey sonst zu gemarterter nachdrücklicher ^irafe, wovon dem Denuncianten das Driktheil zu Theil werden soll.

Der Direktorialrath und Maire der Stadt Frankfurt

_ G u i 0 1 I e t t.

. Ne diejenigen / welche an- den Nachlaß des verstorbenen vormaligen RicdhofbsständerS Rarb ehe Scrbcung zu. Laben vermetnrn/ und solche nicht bereites auf di'âandamtl. âladung d. yten Äug. 1^09 liquidirè Haben/ werden hiermit vo"geladen/Miurvschs.den 2. ^' Morgens 10 Uhr, ihre Forderung bey unttkjèlchsW Stelle vorjubringen und s , "^'strn Vorzug« halber mit einander zu verfahre»/ oder zu gewärtigen, daß ssè nach * m ^^ouf dieser Frist nicht weiter gehört und auf den Fall der Jnsufficienz des echlassr« ausgeschlossen und adgewiesen werden sollen.

srankfurr am Mayn, den iften August 18 n.

Stadt- und Land - Gerichts r Canzlry.