3 n t el l i g t n i * B lat t,
(welches auf dem kleinen Hi-schgra-en F 77 Dienstags und Fr-Ptags ^^ss"ss^°> ausgegehen wird.) /
No. 72. Freytag, den 30. August Mr. ^M®S>
MMeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs» und Justizbehörden des BeparteWSnts Frankfurt.
No. 2885-
tes tzayptregisterS. Frankfurt/ den az. August tZii. GroMrrzogLhAM Zraukfurt.
M a i r ie Fr a n f f u r t.
Dtn^Mmden Dervrdnungen nach sollen
i) Niederlagen von fremden Schuhmacher-Waaren zwischen den Messen gar nicht gestattet / vielmehr diejenigen Schuhmacher. Waaren , welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht und in densttden nicht verkauft worden, nach geendi«. ter Messe wieder «ingepaSt und von hier weggrbracht werden , bey Straf, der Confiscation. .
2) Hiesige Burger und Einwohner dergleichen Waaorn , es fcye nun gegen einen BcstandjinS oder nicht / weder in ihre Häuser oder SewLlber verwahrlich auf« nehmen, noch weniger solche in Commission übernehmen und verkaufen bey Vermeidung einer Gftdstrafe von 50 Rchlr.
Dieses wird mit dem fernern Zusatze hiermit wiederholt bekannt genWcht, daß allen «lwigen/ welche mit fremden Schuhmacher Waaren dieb-vorstehende hieflg^Mess« beziehen, Mtttsagr seyn soll , diese Waaren vor Donnerstag dem zten Septembex i. J. weder aus- Pâckea , noch zu verkaufen und zwar bey sonst zu gewarteuder nachdrücklicher vttsfe, wovon dem Denuncianten das D.rittheil zu Theil werden soll.
Der Drrektsrialrach und Maire der Stadt Frankfurt
G u i 0 1 J e t t.
Gemeiner Bescheid.
Mit hoher Genehmiaung Sr. Ercellenz des Herrn Min'st^rs der Justiz der Innern / wird den Vormündern und Ku-atoren, in Beziehung aus Stempel und ^ntiâiflritung / zu ihrer Wissenschaft und Nschachtung hierdurch bekannt gemacht: i-Den Stempel be t re ffend / sind
t) diejenigen Vormundschafts-Rechnungen/ welch« nach den seitherigen i" diesem Pm. te Ullch fvrtbestehenden Gefttzen, während dem Laufe der vormundfchalèuchen L-uval«