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Uzrinrine Beschlüsse / Versügmigen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs» Ätd Justizbehörden veö Departements Aränkfurt»
Gemeiner Bescheid.
Mit hoher Genehmigung Sp. E/cellen; des Herrn Ministers der Justiz Ab bis Innern, wird den Vormündern und Kuratoren, in Beziehung auf Stempel und ÄareMncang, zu ihrer Wissenschaft und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht:
I. Den Stempel betreffend, find
I). ditjemgen Bormundschafts-Rcchnungen, welche nach den zeitherigen in diesem Punkte noch fortbestchenden Gesetzen, während dem Laufe der vormundschaftlichen Verwaltung, alle Jahre gestellt werden müssen, nach Analogie der in Art. 470. des Napol. Kochbuches enthaltenen Verordnung, dem Dtempelgesctze nicht unterworfen ;
r) auch bedürfen die Beilagen dieser vormundschaftlichen Zwischenrechnung, insofern sie blos als Beweißurkunden und Rechnungsbelege produeirt werden, keiner Aus- fettiguna auf Stempelpapier; Ä
3) de auf die Revision dermehrbenannten Zwischenrechnung von derKutatelsektwn erfolgenden Dekrete find gleichfalls von der Stempelgebühr befreit;
ff Hingegen müssen die nach geendigter vormundschaftlichen Verwaltung zu stellenden Tchluß und èieferungs- Rechnungen auf gestempeltes Papier geschrieben werden, und zwar nicht blos das Original oder erste Epemp'ar dieser Schluß- und Lieferungs-Rechnung, sondern auch deren Duplikate und Sripkfate, welche den Vormündern zu ihrer Notiz und Rechtfertigung , oder den gewesenen Kuranden, bei geendigter Vormundschaft, ausgefolgt werden;
;) desgleichen müssen auch die zu solcher Schluß- und kieferungs-Rechnung gehörigen Rechnung- Belege nothwendig auf gestempeltes Papier geschrieben seyn , und Mr bei Vermeidung der in Art. 19. des Stempelgesetzes s^m 14. 3a» r8rr bestimm- »n Geldstrafe von 15 fl. für jedes ungestempelt eingereichte Beleg dieser Schlußrechnung, welche die Vormünder und Kuratoren in diesem Falle aus eignen Mitteln ab« zuführen, werden angehalten werden^.
ü) die aus die Revision der Schluß und Jiefe run gs- Rechnu ngen von der Ku- lâlrlitktion erfolgenden Justi'fikationsdekrer« find, wenn sie auf die Rechnungen se»bst g'schneben werden, von Entrichtung einer besondern Stempelgeb ihr frei, haben aber dieselbig« zu entrichten, wenn sie in sepirato ausgefertiaet, und daher, vermöge Art. Duplikate p'g. 8. der Xaxteße vom SH. März d. 5 / auf Stempelpapier geschrieben wecdtn müssen.