Frankfurter
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Frep tags auSgegeben wird.)
R0.70. Freytag, den 23. August i8n.
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gemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
D» auf die dem ehemaligen St. Catharinenkloster zugehörige beide vordere und des dazu gezogene hintere Gebäude, nach der letzten Versteigerung Nachgebote ger schrhensmd, so sollen solche nunmehro kommenden Samstag den 24. August, Nach, mittags um 2 Uhr, nach denen schon bekannten Kaufbedingnissen, in dem nämlichen locale wie das vorigemal , nochmalen öffentlich versteigert und dem Meistbietenden, ohne weitere Ratification zugeschlagen werden. -
Verwaltungs - Commission.
Zu Meßzeiten ist bei dem großen Zusammenfluß von Fremden aus allen Ständen Md Gegenden, zur Erhaltung der Ordnung und aSaemeu^n Sicherheit des Eigenthums MHer Personen, eine doppelte Aufsicht von ®dten der Pochey nothwendig. Dies: Ab, M wird vorzüglich dadurch erreicht, daß dieselbe durch die Quartiergeber von jedem dahier WMmenden Fremden alsbald Kenntniß erlange, und Niemand ohne eine solche Anzeige, ausgenommen und beherbergt werde. Damit nun die deshalb längst bestehende und HW unterm 16. August 1810 bekannt gemachte Ver ordnung von Jedermann genau be- ; W ^erde , so erneuert man solche hiermit und verordnet demnach:
I ^ Irder Fremde muß ohne eine Ausnahme, am Tage feiner Ankuuft, und wenn solche W 6 Uhr Abende statt gehabt, spätestens den andern Morgen , auf der Polizep» •Direction; mit Namen, Stand und Wohnort, angezeigt werden. ES wird dabei Dkrmeihung alles Mißverständnisses bemerkt, dass der Umstand, ob der Fremde, dem Ouartirrgeber oder Beherberget verwandt oder nicht verwandt ist , seinen V^schied mache, oder eine Ausnahme von Befolgung dieser Vorschrift rechtfertige.
I Ms dagegen
I ^ ^astwirthe und Fußherberger betrifft, so haben solche wie bisher, alle bei ihnen Mende Fremden vom Tag ihrer Ankunft an, bis zu jenem ihrer Abreise, in die 1 geschriebenen Nachtzette! einzutragen, und solche jeden Abend, längstens bis 8 Uhr, I j ®et.yoi!j£pxa*e abzugeben. Treffen nach Einsendung der Nachtzettel noch Prr- I so müssen solche am andern Morgen bei guter Zeit, in einem Nachträge I tut pslizrylichen Kenntniß gebracht werden.
I te^e“ ?^n bestimmten Zeit muß her Fremde seinen Reisepaß gegen einen gedruck. j ktupsangschein, welcher zugleich als Sicherheitskart« dient, auf das Poliz«p-Bu.