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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag«! und Freytags

auSgegrben wird.)

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Ro.64. Freytag, den 2. August 1811$ ^H^y^

Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen ter Verwaltungs,

und Justizbehörden des Departements Frankfurt. 1

Zn der Nachkaffenschaft, modo Eoncurs-Sache des verstorbenen hiesigen Burgers und Instrumentenmachers Andreas Schwab, ist auf geschehene grünliche Reproduktion der erlassenen Edictal-kadungen , terminus ad liquidandum et de prioritate certandum, auf Montag den taten August i8n / Vormittag io Uhr, coram Èeputatione an beraumt.

Hierzu werden sämtliche des verstorbenen Gemeinschuldners Schwab Gläubiger bey Vermeidung des in denen Edictal Ladungen angedroheten Nachtheils der Präklusion, vor. geladen. Signatum, Frankfurt am Mapn, den 27sten Julp Itzil.

Großherzogl. Appellation- - Gerichts, Canzley.

In der DebitSache des hiesigen Burgers und Kleinuhrmachers èarl Friedrich Bögner, ist terminus ad liquidandum und zum Verfahren ^über den Vorzug coram Commissione, «uf Montag ven 5ten August igu Vormittag 10 Uhr anberaumt, wozu des Gemein­schuldners Lreditoren, unter dem in der EdictabLadung angedroheten Präjudiz, vorgela­den werden. Signatum Frankfurt am Mapn, den saften Julp ign.

-__________________ Appellations, Gerichts - Lanzley.

-Alle diejenigen, welche an die Derlassenschaft dtH'"Hi^^ssung eineS Testaments verstorbenen hiesigen Burgers und TuchbereitermeisterS, Johann Heinrich Kappel, irgend eine Forderung, ex quocunque capite , machen zu können glauben, werden andurch auf- gefordert, diese binnen Sechs Wochen, von unten gesetztem dato an, dahier vorzubrin­gen, oder zu gewärtigen, daß im Nichtmeldung,falle, der Testament- Erbin mit der gebe, tenen Immission, »n die fragl. Verlaffenschaft, ohne weiters willfahrt, auch künftig keine weitere Ladung, dann an hiesiger Gerichtethüre und zwar nur zu Anhörung M?facta hujus citationis reproductione, ergehenden Bescheids, werde erlassen werden.

Franksurt a. M., den iSten Julp ign.

^'.^ (^- ^) Stadt, «nd Land, G:richts - Tanzley.

In der koncurS - Sache des hiesigen Burger- und Handelsmanns Johann Georg »uetssann# ist terminus ad liquidandum et super prioritate certandum, corsm Com­mission«: , auf Mittwochen den 7. August «Zu anberaumt, vor welcher die frebi toten deS Vtmeinschutdner- zu erscheinen, zu Vermeidung des in der Sdictal-Ladung, vom 8. April angedroheten Pra)udizrS, vorgeladen werden.

Signatum Frankfurt am Mapn, am 24st«n Julp igu.

GroßherjvZl. Appellations, Gerichts; Canzley»