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Wgemèine Beschlüsse , Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, ünd Justizbehörden des Departements Frankfurt.

susgeaevrn wich.)

Men denjenigen , welche es angehet, n?ht hiermit zu wissen gethan, daß die

lmeHipotheke«- und sonstige Bücher, nunmehr» fertig sind und ru diese'b-, vom

O»Julh i8ii an, nach der neuen Einrichtung, eingetragen unb eingeschrieben

Rtdrn kann. Frankfurt den 27sten Iuny i8n.

Von Hypotheken -Amts wegen.

Stans,

Nachdem nunmehr die von Sr. n,ql. Hoh^. ^^ âeilâ?m Vollstrhung'gr- Mv vorigen JadrS erlassene ^^^/^^^ und Bsvbachtun- fi^t werden fcQ/ so ist nothwendig , daß die PM 9 . . -civrinaen, zu desto gena-e- M welche hieraus für die Dienstherrschaften un , ^MißverständuMr, nochmal da- m tzefolgung nrw zur Beftuigung etwaiger Zw^ hin ftsLmmengestèüt und öffentlich bekannt gemacht

Titel I.

Lènemnung der unter dem Dienstgefinde ^^^^^ ^Haushälterinn«»,

Art. i. Zu den Dienstboten werden gerechnet: ^«g UAKR Wannen, Köchinnen, Mazde »2awmer ^e! ier, B . ^ * eur< , jen Wiechs- Escher, Aâiftr , Hausknecht«, ^" ^, M Aegei- u^ ^je.ftbc O kuffte-HLüfetn, die Knechte MM ethkutscher,^s. m,^ sind , und über» ^ der Handwerker, die nicht als Geiellen over ^^^"'^. ^^ ^h ohne Nebenbedm- ^"?t aßt vie,entgrn , welche sich gt^ri» einen gewissen ^ ' : * a verdingen. (§- 3» W», auf eine gewisse Zeit zu häuslichen Diensten und Lerrichi«ng«n s Wildr-Orvnung.) _ , . T

Titel ! l.

Beobach tungen von Seiten der Dienstboten.

Art. 2. Jede Perftn die in Diensten J^tea will, «'^ »/^ ânârd^ unq.) Aide« Abschiede ihrer letzren Herrschalk versehen seyn. Q #"'®ffl b ( ^ Polizey i« Art^ 3. Wer jum ènmal ün Dienste tritt, hat sich .°^ne e?n-n solchen Lerding- ^ld«n, wo ihm ein Verdingschein ertheilt werden wird Lob,e^"^ 'N kann der angehende Dienstbote mche in Diensten trete». - @