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No.54>

Mgrmeine Beschlüsse , Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs und Justizbehörden des DepartemewtS Frankfurt.

Enfterë schon hat man Gelegenheit gehabt sich zu überzeugen, daß das bestehende Mchb-vsilich- Verbot, in der Stadt und in den umliegenden Karten zu schießen, außer MgMM werde, und es ist sogar vor «rügen Tagen durch euren solch n Tc^, aus tom ©arten, eine Magd welche mit einem Kind vorüdergieng, durch eine Kugel tter* tininiet worden.

Dienachteiligen Folgen, welche durch das Schießen nicht fetten entstehen, besonders Kinn, wie es meistens der Fall ist, unerfahrne junge »eure sich damit abgeben, liegen zu klar am Tage, als daß sie dem vernünftigeren Theile des Publikum» nicht von selbst ein* leisten sollten ; Man darf daher auch die genaue Beobachtung des dessassigen VerbstS mit Zuversicht erwarten, und hofft daß Eltern, Vormünder und Vorgesetzte gemessene Mah­nung an ihre Linder und Angehörige hierüber geben werden; sollte gleichwohl jemand leicht- sinnig genug seyn, sich und andere der Gefahr ausznsetzrn, durch dergleichen gefährlichen Ukertreib beschädiget oder gar getbdet zu werden," so verdiente ein solcher nicht die min* bißt Nachsicht, und es soll daher ein jeder, welcher sich beyqehen laßt, in der Stadt-oder >u dm nahen Umgebungen, und namentlich in oen Garten zu schießen, auf der Stelle' und nach Beschaffenheit des Falls mit aller Strenge bestraft werden. Dir ?an»» Wjtydiener und Feldschützen werden nachdrück! ch angewiesen,. auf 6ie, genaue Befolgung Ws« Verordnung zu wachen, und die Uebertreter jedesmal gewissenhaft anzuzeigen.

Frankfurt am Listen -Iuny i8n.

Der Geyeimerach, Ober -Polizey- Director von Jßfieut.

Mr diejenige, welche an den hiesigen Stättigkeitsjuden, Philipp Braunfels, welcher 6tß igten hujus , mensis et anni, mit einem Güter-Adlrettungs-^ejuch; bey Gericht e^n» âiimnun, rechtliche Anspruch- und Forderungen zu haben vermeynen, werden pierDu1® tvrgiladen, in Zeit von Sechs Wochen, welche von unten benanntem c>ato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Berichte in Teibstperson, oder durch Mm hinlänglich tzeodllivLchngtrn zu erscheinen , um ihre Ansprüche rech.^ertordenich rar* iwtun, auch des «twaiaen Vorrechts Halder, mit einander zu verfahren, fow die weitere l Mich? Verfügung abzuwarten, anbei) sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser «nach« w«Ui r M, ale an hiesiger Gerichtè'hüre citirt, und im Ausbleidungsfall weirer nicht gehört, mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Concurse ausgeschlossen um abgew'.ejm 'Ma sollen. Signatum, Frankfurt a. M., den kyten Juny r8n.

(L. S.) Grvßherzsglrche Appâüons .-GerichtsrCanzley.