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Frankfurter

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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag- und Are- tag- ^^^«^ ausgegeben wird.) /ä^;z^

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Ro. 52. Freytag, den 21. Juny i8n. V?j2gV

Mgemrine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

$iD der dermalen «ingetretenen ungewöhnlichen Hitze ist es durchaus nothwendig, das r« Straßen zur vorgeschriebenen Gründe allenthalben behörig begossen werden. Die ^stzea Einwohner sind daher erst vor wenig Tagen öffentlich aufgefordert worden, längs i-ren Häusern die Straßen täglich zweymal und zwar des Morgens um 8 und deS Lbend- m 7 Uhr begießen zu lassen. Demshngeachtet hat man wahrnehmen müssen, daß manche imvognet diese wohlthätige Anordnung ganz außer Acht lassen, andere aber sich nicht an die vorgtschrisbenen Stunden binden, sondern das Begießen nach eigner Willkühr frü» her oder später vornehmen lassen, wodurch der Zweck und die gute Wirkung verfehlt wer­den. Da das mit der Aufzeichnung der Uebertreter dieser Vorschrift beauftragte Polizey- ^-rftnal angewiesen ist, täglich des Morgen- uw 9 unb bet Abends um 8 Uhr die Straf, sm vestchngung vorzunehmen und die Säumigen aUszuschreiben, so kann'auf diejenigen, deren Wohnungen, wegen allzufrühem 6 festen keine Spur von Nässe mehr vorhanden keine Rücksicht genommen werden, sondern dieselben sollen gleich jenen, welche das «'iM ganz unterlassen, von der Polizey ausgezeichnet werden, und haben sich selbst zu» MGn, wann die auf der' Nichtbefolgung des Gebots haftende Strafe von r Rthlr. Mn sie verhängt wird. Frankfurt den ra. Juny 1811

Der Geheimemch, Ober - Ptz

; Drrector von Ißstein.

Nachdem die Vormünder des minderjährigen Sohn-5de- verstorbenen hiesigen Lu»- »ns und Handelsmanns / Johann Heinrich Hasenclever, welche dessen Nachlaß den elicis- urr angetteten und ad Inventarium gebracht hatten, bewogen durch die Vermuthung, Status passivus das Vermögen übersteigt, am iZten dieses, um Erlassung einer u». -^W bey Gericht eingekomwen und solche per Deere tum de 15. ejusdem er« worden; So werdeir alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Spruch und awung an die Verlaffenschaft des gedachten Johann Heinrich Hasenclever zu haben »er- « â' hiermit vorgeladen , binnen ber peremtorie et pro omni angrsetzten Frist von tat ^ ^'n ' von unten gesetztem Dato an, bey unterzeichneter Stelle, Selbst oder «'q binianzliche Anwalcschast zu erscheinen, ihre allenfallstgèn Ansprüche vorzubringen, und aurzujuhren oder zu gewärtigen, daß sie damit, bey befundener Jnsufficienz der renn I v«$ ^usgeschloff-n werden. S« wird auch künftig hierin keine weitere kadung, W GeUchtschikre, und zwar nur zu Anhörung de« reproduda hac citatione, dkfcheides, erlassen werden. Frankfurt a. M-, den 17. May i8n.

(L. 8.) Schöffen; Appellation- - Gerichts - Tanzley.