WMne Beschlüsse , Verfügungen oder Bekanntmachungen der VerwalèunZs, und Justizbehörden des DepârtemerttÄ Frankfurt.
(welches auf dem kleinen Herschgraben F 77 Dienstags und Krey tags ausgeaeben wird.)
Miigrn Mittwoch Len raten Juny d. I. soll im Wartforft eine Parth-e Ruch. *(imberttwtë an die Meistbirtenden verkauft werden. Die Kauflust'.ge haben sich âsstMrli-m Tag Morgens um acht Uhr auf der Sachfenhâuser Warte einzufinden. ■
zuinkfurt den lsten Juny 18H<
Forst r Departement
Kchdem mehrere Klagen vorgekommen sind, daß die festgesetzten Fleischta^en eigen, mchtig überschritten -?-daS Fleisch ohne Zugabe und deswegen in einem hvhern Preis ver. hilft - öfters auch die Käufer zur Annahme einer unverhältnißmäßigen Zugabe und zu BchMungm oder Stücken genöthigt werden , welche dazu nicht geeignet sind; diese ti* Madige ttedettrrttungen aber, die vorzüglich zum Nachtheil der minder bemittelten Klasse der -ilimhner gereichen , nicht tanger geduldet werden können, so werden die wegen dem jüWnft.ufbestehenden vordem Vorschriften zu Jedermanns Wissenschaft hiermit wieder- jtll und demnach verordnet:
') Dir hiesig« Fleischverkauf richtet sich in allen Gattungen nach der von -er Ober^v?izey?" Diukiidn, theil* im Wochenblatt, theils auf den Anschlagtafeln bekannt gemachten Ttyir’' r) ,-bèiigenmâchtige Erhöhung und Steigerung des Fleisch-Verkaufpreißes, unter waS
«in?m Vorwand es auch seyn mag, ist den Metzgermeistern aufs strengste verboten.
Ä Unter biefes Verbot gehört ganz vorzüglich der Verkauf des Fleisches ohne Zugabe.
^) Dir Zugabe darf weder zu groß und unverhäitnißmaßig seyn, noch dazu die nicht gMMim Stück- g-nomwm winden. Nur her zehnte Theil des Gewichts und nicht wihr, darf st, Zagabe besteh-n, kein Metzger darf daher mehr als ein halbes Pfund 8 gäbe auf fünf Pmnd Fleisch legen. —
um einen j^en in Kenntn ß zu setz-n, welche Stücke als Zugabe nicht gegeben wer- «endürfen, so wird aus der Verordnung vom Zf. Mai 1785 anher wiederholtt daß
• *' dulzen > G-kröß, kedër, kling und die ganz blutigen Stücke vom Hals, bwfyeibingg von der Zugabe ausgeschlossen sind, mithin nicht aufzewogen werden
^ ^^ Metzgermeistern unternommene eigenmächtige Fleischyreis-Erhöhung iw son'nge Zuwwrrhandlung gegen diese Vorschrift, wird streng und unnachflchtlich n^'"E" ^-idstrafe von 10 bis 5® Thaler geahndet. Eben so ist
^'E^^ diesigen Einwohnern ohne Unterschied verboten, daS Fleisch , unter wet»
Vorwande er auch sey«, am wenigsten aber unter dem, der Weglassung und deS