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WMne Beschlüsse , Verfügungen oder Bekanntmachungen der VerwalèunZs, und Justizbehörden des DepârtemerttÄ Frankfurt.

(welches auf dem kleinen Herschgraben F 77 Dienstags und Krey tags ausgeaeben wird.)

Miigrn Mittwoch Len raten Juny d. I. soll im Wartforft eine Parth-e Ruch. *(imberttwtë an die Meistbirtenden verkauft werden. Die Kauflust'.ge haben sich âsstMrli-m Tag Morgens um acht Uhr auf der Sachfenhâuser Warte einzufinden.

zuinkfurt den lsten Juny 18H<

Forst r Departement

Kchdem mehrere Klagen vorgekommen sind, daß die festgesetzten Fleischta^en eigen, mchtig überschritten -?-daS Fleisch ohne Zugabe und deswegen in einem hvhern Preis ver. hilft - öfters auch die Käufer zur Annahme einer unverhältnißmäßigen Zugabe und zu BchMungm oder Stücken genöthigt werden , welche dazu nicht geeignet sind; diese ti* Madige ttedettrrttungen aber, die vorzüglich zum Nachtheil der minder bemittelten Klasse der -ilimhner gereichen , nicht tanger geduldet werden können, so werden die wegen dem jüWnft.ufbestehenden vordem Vorschriften zu Jedermanns Wissenschaft hiermit wieder- jtll und demnach verordnet:

') Dir hiesig« Fleischverkauf richtet sich in allen Gattungen nach der von -er Ober^v?izey?" Diukiidn, theil* im Wochenblatt, theils auf den Anschlagtafeln bekannt gemachten Ttyir' r) ,-bèiigenmâchtige Erhöhung und Steigerung des Fleisch-Verkaufpreißes, unter waS

«in?m Vorwand es auch seyn mag, ist den Metzgermeistern aufs strengste verboten.

Ä Unter biefes Verbot gehört ganz vorzüglich der Verkauf des Fleisches ohne Zugabe.

^) Dir Zugabe darf weder zu groß und unverhäitnißmaßig seyn, noch dazu die nicht gMMim Stück- g-nomwm winden. Nur her zehnte Theil des Gewichts und nicht wihr, darf st, Zagabe besteh-n, kein Metzger darf daher mehr als ein halbes Pfund 8 gäbe auf fünf Pmnd Fleisch legen.

um einen j^en in Kenntn ß zu setz-n, welche Stücke als Zugabe nicht gegeben wer- «endürfen, so wird aus der Verordnung vom Zf. Mai 1785 anher wiederholtt daß

*' dulzen > G-kröß, kedër, kling und die ganz blutigen Stücke vom Hals, bwfyeibingg von der Zugabe ausgeschlossen sind, mithin nicht aufzewogen werden

^ ^^ Metzgermeistern unternommene eigenmächtige Fleischyreis-Erhöhung iw son'nge Zuwwrrhandlung gegen diese Vorschrift, wird streng und unnachflchtlich n^'"E" ^-idstrafe von 10 bis 5® Thaler geahndet. Eben so ist

^'E^^ diesigen Einwohnern ohne Unterschied verboten, daS Fleisch , unter wet»

Vorwande er auch sey«, am wenigsten aber unter dem, der Weglassung und deS