Mtt Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs, un^ Justizbehörden des Departements Frankfurt,
Oesfe n tliche Bekanntmachung.
H Wellung der konscriptionSlisten für das hiesige Departement, bat sich ergeben, V*r« in 6em LonftriptionSalter stehende Jüngling?, sich weder in Person eingefun- -m, »och durch ihre Eltern , Verwandte, Vormünder, oder sonstige Bevollmächtigte, ku nrortnui'.gSmäßigen Angaben gemacht haben.
WM schon bey einigen dieser Individuen die Vermuthung erwachst, von den Vor- sirijtiv der rücksichtlich der Csnfcription erlassenen Verordnungen, namentlich aber die m rM ^an, i. I., keine Kenntniß erhalten zu haben; so kann doch von andern dieser -OMgungrgrund nicht angeführt werden, und auf diese ist daher die Vorschrift deS s rs. Schien Gesetzes anwendbar, das sie für Deserteurs erklärt, weil sie sich vyrsätz- 11$ I« èonsttiption entziehen.
Die nächste Wirkung hiervon würde Einziehung'deren Vermögens seyn. Um diesen Achheil von ihnen adzuwenden, wird daher-allen, in vorhin erwähntem Fall befindlichen MnplioMpfldwgtn aufgegeben, sich längstens von heute an, bis zum âiften Junius . 2 bty dm untern Verwaltungsbehörden des hiesigen Departements, namentlich aber jur graembe Frankfurt gehörigen, bey der Mairie der Stadt Frankfurt entweder in Prch.i eiiijnfinLen , oder wenn dieses aus zulänglich zu beweisenden Gründen unchunlich M/durch deren Eltern, Verwandte, Vormünder oder sonstige Bevollmächtigte, von !§ dir esisrderliche Auskunft zu geben und geben zu lassen, oder aber da^zuthun, daß »W Maßgabe der höchsten Verordnung vom 27sten Jan. und iZten Febr. l. I., DiS- iMW vom Kriegsdienst gehörigMSgewirkt haben. Frankfurt den 22. Way rWr.
Der Präfect des Departements Frankfurt,
Freyh. von Künderode.
~c6 unterm 25. Juny v. J. zuletzt bekannt gewachte Verbot deS Badens im offenen to h ist jedermanns Wissenschaft und Nachachtung dahin erneuert, daß inner, Lw L®n 8on Frankfurt und Sachsenhausen, nämlich von dem Stadttheil oberhalb rg ,^-M "dter die Garten an dem sogenannten Krünbrunnen, als höchst unanständig untersagt ist, und jeder Uebertretter ohne Nachsicht mit 5 fl. oder
* “Wien, mit atagigem Arrest bestraft werden soll.
^«nkfurt am 27sten May 18u.
. Der Gcheimeraih, Ober-Polizey-Director von Jßstein.