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««âtmtine Beschlüsse , Verfügungen oder Bekanntmachungen der Vsmartung^ ' und' Justizbehörden des Departements ^caurfurL.

(welches auf dem kleinen Hi'âgraben F 77 Dienstag- und Kreptags

Oit Nerlich und zwar durch die MneM 21. Merz Vl^s Jahre- Wieder- ■ W-t Seforbnuna. den hiesigen Einwohnern das Gerhalte - no'geze.chntt werden ist wel- ; w chi M« h« Ausnahme fkânzösijchtzr WttrthanrN^ bei ;.>nst zu gswatttgendsr s^,wè- tt'L-^iwâna'^ srobachten har,.so sinder man ND doch, kheus durch diegeschöpfte

MttwÄh^ , und anderen T^er»- du a, sre -ern-egangen- Nachricht, daß M dem »er-achbL'-tenDesarre-Nent de» Donner-b" -g-, Öermaftn^it unzrysrsamm sssmcndtr» ten ««iteitito verfolgt werden, mithin sich lerG - Z«r prestqe Kegeud fluchten trunken, snashj^ oby; »rlann-machung hier nschma ' ; ■ und vcro^aet vemaach^

1) tliemanb hark einen «ranzösischen Unterthan, er --e von »^ec ltnrrn R)tm,«'.tr, -der aus irgend einem anderen Theile des französischen Renh», bei M aufnehmrn oder bei sich bedalikn , ohne daß dessen Reisepaß von der Oberpoiiirp.^feThon msirt, oder er »it «wer kluftnthalts-Katte der Polizey versehen ist. _ •

2) Ler, ohne diese Vorsicht gebraucht zu haben, einen französischen Unterthanen wel. cher der Cmftcipiion unterworfen ist, unter irgend einem Litel, st repe alb Brodgeslade,

• Hsndlmgtdikner, Anverwandter, u d. m aufnimmt, bei sich behalt, oder rar verheim- licht, ist in eine Strafe von F. 150» vrrfallen, wogegen um so w-uiger eine Äacvstcht 0 er Eli-schuldigvng eintreten kann, als sich jeder durch Beobachtung obiger Vorfthuft B^er U Men und vor Nachtheil bewahren sann.

3) Ta bei den hiesigen Handlungehäusern anno* französische Unterthanen als vom» i . wie in Diensten stehen können, welche sich noch nicht ausgewiesen und ihre Laße und sonstige ; Papiere der Obetpolun) Direktion eingereicht haben, in der irrigen Unterstellung, wen sie j jich ichvn längere Zeit hier besinden, so werden die Herren Inhaber der Ponkl^ ae«! aw u^ch ! amßsiorderl diese Anzeige , wo solche noch nicht geschehen, ohne Zeitverlust zu machen , . tiiu dadurch di« ,Bè^wi^unü der geftklichen Strafe abzuwenden.

I .. 4) Dieselbe A'uffviderung erhebt an die Geschwornen und Mktster sSmmtl'cher hiess en 5 Mite« und Jupunzsn rücksichtsich d.r Reseden und kehrlingen. Ein jeder derfttben wird s. ^wiesen, den Paß, 6ab Wanderbuch oder die Kundschaft und sonst ge L-aprere der letz» ( ^en sorgfältig einzuschen, und bei dem mindesten obwaltenden Zweitel, daß e»n solcher Z 'k» ssünzösischm Reiche angehöre, bei der Oderpslizey Direktion ohnoc wouc ^ ie anjetge i Aachen, auch dessen Reisepaß — fall« er damit versehen seyn sollte — bet abzugrban. ■ Jm ^nlstehungafalle , und wenn sich ergeben sollte, b t ein der MilUair sonstrtphon un» I ^^rsentr sranjösischer Angehöriger verschwiegen worden wäre, ist der Urbertrrtrr ohne I in obig« Strafe von fl. 150. verfallen.