(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreptagS auSgegeben wird.)
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No. 40. Freytag , den 10, May ign. K^
Mzemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanmmachungen der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
ZM von Gottes Gnaden, Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Großherzig von Fn'nkfurt, Erzbischof von Regensburg rc. rc.
Zufolge der Krundverfassung deS Großherzogthums Frankfurt sind Wir verpflichtet, hchn M tairkvntingent in vollzähligen Stand zu setzen. Diesemnach wollen und ver, ordnen Wir, daß
Art. i. Fünfzehnhundert dienstbare junge Leute zum Militärdienste dermalen gestellt »erden.
Art. 2. Nach Verhältniß der Bevölkerung stellen jetzt nebst wirklich bestehender Nennschaft:
Das Departement Frankfurt 250/
Das- Departement Aschaffenburg 450/
Das D«pa tement Hanau 300,
Das Departement Fuld 500 Mann.
Art. 3. Dir Verlosung dienstbarer Mannschaft wird in jedem Departement besorgt von dessen Präfelte, in Gegenwart Unsers Generals en Chef, Freiherrn von Zweyer, Unstet zu diesem Geschäfte besonders Bevvllmachcigten Obersten Freiherrn von Raden» Hausen, und zweier Präfekturräthe.
. Art. 4. Die Verlosung geschieht in Frankfurt den ersten Juli, in Aschaffenburg den EN yulö in Hanau den fünften Juli, in Fuld den siebenten Juli des laufenden
. Art. 5. Diejenigen, welche verfassungsmäßig einen gegründeten Anspruch haben, «nem anoern Berufe zu folgen, als dem Miljtairstande , und noch keinen LoSschein be.
haben sich von heute an bis den 20ten Juni bei Uns unmittelbar zu melden, und E^n emtn solchen Militärentlassungsschein, verfassungsmäßig, wenn ihr Gesuch ge- . , A". 6. Diejenigen, welche daS MilitärlooS treffen wird, erhalten sodann keine uuaflung, bis die verfassungsmäßige Dienstzeit vorüber ist.
n ^< Diejenigen, welche die bevorstehende Verlosung nicht trift , bleiben für fünf» Verlesungen vorbehalten.
m "". 8. Die Freiwilligen, die sich in jedem Departemente dem Soldatenstande wid- .[,. / J™ angenommen, wenn sie die nöthigen Eigenschaften besitzen, und treten so» LnJ« x ""- Soldaten, welche durch da- LveS bestimmt, und in Lebensjahren die >. ^^""« werden alsdann um so später zu dem wirklichen Militärdienste einberufen#
I sie sedoch ferner als Soldaten ausdrücklich Vorbehalten werden.