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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreptagS ^ ausgegrbm wird.)

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M^mrins Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs und Justizbehörden des Departements Frankfurt

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MKufig ergeben sich die Falle, daß schwangere Drenstmagde von ihren Herr- ^M z^ nahe an dar Ende ihrer Schwangerschaft im Dienst behalten werden, ohne

^ ^itzÄ dann, wenn die Polley durch eignes Anwelden der Geschwächten oder âu? -n'derm Weg Wissenschaft davon erhalt, zu spat, dergleichen das Mitleid oft in hob«» rächende Menschen vonHier hinweg und in ihre Feimath zu verbringen, nöchigs Kaution von ihnen O erwirken.

Die «achWe ss daraus emsprmgen find in mehr als einer Hinsicht sehr bedeutend untz indem die Kinder als hier grbohren und kein anderes Vaterland habend, nM fisten früh oder spat der Stadt zur Last fallen.

' Schon durch frühere Verordnungen u-.d noch neuerlich durch den §. 43. der Gesinde. Lr^äng sind die Folgen vorgesrrllc worden, welche diejenige treffen, die hierunter eine RadNaJeit sich zu Schulden kommen lassen.

Keuerr Lvrfäü- beweisen, daß diese gesetzliche Vorschriften dennoch nicht gehörig befolgt werden, es ist daher dringend nothwendig, die sämtlichen Einwohner und Dienst- he-rschäen aufs neue aufzufordern, die ihnen obliegende Anzeige der wahrgsnomwenen Tchwangerschast nicht zu verabsäumen und denselben zugleich die geigen anschaulich zu wachen, welche ans der Unterlassung entstehen.

Es wird daher verordnet:

1) Jede Dienstherrschaft ist verpflichtet die Schwangerschaft ihres Gesindes anzujeigen.

2) Geschieht diese Anzeige zu spät, oder wird gar unterlassen, so bar die Dienstherr-

r schalt , im Fall der Mittellosigkeit des Gesindes, die Kosten der Niederkunft zu tragen, " auch für dir Verpflegung und den Unterhalt des Kindes zu sorgen, wenn die Mutter dazu außer Stand. ist, verstirbt, oder das Kind verläßt.

; 3) Gleiche Verbindlichkeit der ungesäumten und ftühwitigen Anzeige der Schwangrr- I schaft liegt auch denjeniaen ob, welche fremde oder auch hiesige Weibspersonen aufnehmen $ «MWerHrgen; die. Verspätung oder Unterlassung zieht die nämlichen Folgen nach sich, ; wie in dem vorheeWc/chtn Art. 2. bemerkt worden.

4) Wegen nicht beabachèetsM Gesetz wird in allen vorgenannten Fallen noch eine beson- : derr Strafe' gegen die Dienstherrschaften und Beherberger verhängt, welche nach Umstan- ( ben von 3 bis 50 Rthlr, sich erstreckt. Frankfurt am 17^» April ign.

Der Grheimsrrath , Ober - Polizey - Director von Itzstein.