(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Zreptage auSgrgeben wird.)
9?M4. Samstag/ den 20. April igu.
■ Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanutmachungen der Verwaltungs- und Justübehörden des Departements Kranksurt.
M âibLustg ergeben sich die Faste, daß schwangere D.enstmaqde von ihren Herr- - M-a^nah- an da- Ende ihrer Schwangerschaft im Dienst behalten tWen, ohne s L-W-ta-ä- zu machen M
^l^ ist es dann, wenn die Polizey durch eignes Vnmelden der Ke<ckwäckt«n : «WM»«« W g W ssrnschaft davon erhalt, zu spat, dergleichen das Mitleid echt in Kode« ■ S-a» ansprechende Menschen von hier hinweg und in ihre -kimath ü »erbring« oder die nölhige Kaution von ihnen zu erwirken. * y vervringen,
Die Nachtheile so daran« entspringen sind in mehr als einer Hinsicht sehr bedeutend unb tvidjiig, üibem die Kinder als hier gsdchren und kein anderes vareriand habend, »ich selten früh oder spat der Stadt zur Last fasten. ‘ 1
Schon durch frühere Verordnungen und noch neuerlich durch den §. 43, der Gesinde- â,W sind du Folgen vorgestellt worden, welche diejenige treffen, die hierumer e-ne Mch'.aß^m sich zu Schulden kommen lassen. ' ^™nter «tne
t,t»r^E ^âe beweisen, daß diese gesetzliche Vorschriften dennoch nicht gehörig £'^ ^^ dnngeno nothwendig, die sämtlichen Einwohner und Dienst?
t P^ r ? aurzuwrdern, die ihnen obliegende Anzeige der wahracnomwènen IWÄW3Ä*** --"^ **“
i Ss wird daher verordnet: _ i) Jede Dienstherrschaft ist oerpstichtet die Schwangerschaft ihres Gesinde- anjujeigett.
rXGestiehr diese Snzftge zu spät, oder wird gar unter!« ffen, so hat die Dienstherr- HWt, im $aa der Mitteüesigkeit des Gesinde«, die Kosten der Niederkunft zu tragen, «ch für d:e Verpflegung und den Unterhalt de? Kindes zu sorgen, wenn die Mutter dazu acht Stand ist, verstirbt, oder das Kind verläßt. ,
; 3) «leiche Verbindlichkeit der ungesäumten und frühzeitigen Anzeige der Schwängerst liegt auch behjemam ob, welche fremde oder auch hiesige We^Spersonen «ufriebmen , ^^ diherbergen; die Verspätung oder UnterlassunL zieht die nämlichen Folgen nach h-y, ^ in bei« vorhergehenden Art. 2. bemerkt nwrdâ. ,
L 4) Wegen nicht beobachtetem Gesetz wird in allen vorgenannten Aasten noch eine bf.cn« w« Strafe gegen die Dienstherrschaften und Beherberger verdangt - welche nach Umsian- W Don 3 bis ry Rrhlr. sich erstreckt. Frankfurt am -7ten April ign.
Der Geheimerrach, Ober - Polizcy - Direktor
von- Ltzstein.