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(welches auf dem kleinen Hirschsraben F 77 Dienstag- und Freytag- ^-^^.

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$0.33. Donnerstag, den 18. April ign. ^Z^Z^

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Memeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltung-- und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

Am Ütm dieses zur späten Abendzeit ist vor dem hiesigen Carl-chor ein au-gesetzte- «ind gefunden worden, welche- beyläufig zwey Monate alt, weiblichen Geschlechts ist, und in eine wollene Decke gehüllt war. .

P Der Dndacht dieser That fallt auf eine Wnb-person, die aus der Gegend von Fuld

I zu seyn scheint, und denselben Tag sowohl als den folgenden, in einigen Höfen hiesiger è Gegend Arbeit gesucht hat.

Am Tage der Aussetzung trug dieselbe ein kleines Kind in einem leinenen Tuch, und führte dabey einen Knaben von 4 bi- 5 Jahren mit sich, am folgenden Tag aber wurde solche ohne das erstere Kind mit dem Knaben allein gesehen.

; Diese Weibsperson ist mittlerer-Statur, hat rothe Haare, ein blasses mit Sommer­sprossen bedeckte- Angesicht, und trägt eine ^aube, nach Art deb Fulderinnen. Der Knabe ist mit einem runden Hute, einem alten Röckchen und Schuhen mit Schnallen bekleidet.

Da an der Habhaftwerdung dieser Weibsperson viele- gelegen ist, so ersucht man alle obriakeitliche Behörden, nach derselben fleißig forschen und im Betrettungsfalle sie gegen Ersatz der Kosten hieher abliefern zu lassen, wogegen man für ähnliche Fälle gleiche Will« föhrizkeit zufichert.- Frankfurt am roten April i8rr. i -

Großherzogliche Ober r Polizei .- Direktion. -

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der dahier verstorbenen Wilhelminen Peper, aus irgend einem Grund Spruch und Forderung zu haben vermepnen, werden andurch ausgefordert, sich innerhalb einer peremtorischen Frist von Vier Wochen, bey unterzeichneter kanzley so gewiß ad protoccllum anzumelden, und ihre etwaige Ansprüche und Forde­rungen zu begründen, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß sie nach Ablauf des anberaum­ten Termins nicht weiter gehört, und der fragliche Nachlaß den sich legitimirenden Anver­wandten der Verstorbenen ohne weiter- werde verabfolgt werden.

Frankfurt am Mayn , den igten Mar; Mr.

Stadt- und Land - Gerichts - Canzlsy.

Wer an den Nachlaß des dahier verstorbenen Bierknechrs, Imanuel Jacob Zeiher, aus Obernzenn, eine Forderung zu machen hat, der melde sich innerhalb einer peremto- rischen Frist von Vier Wochen , bey unterzeichneter Canzley, oder gewärtige, daß er nach Ablauf des anberaumten Termins, mit seiner Forderung sbgewiessn und der Erlös der siagl. Nachlaffsnschast an die sich bereits angemeldet habenden Creditoren, werde vertheilt, auch in dieser Sache hinführo seine weitere Vorladung werde erlassen werden.

Frankfurt am Mayn, den Lösten Marz i8u.

(L 8.) Stadtt und Sand; Gerichts; Canzlep.