(welches auf dem kleinen Hirschgeaben F 77 Dienstags und Freytags ^*“*"«^ auegegeben wird.) Z^Zz^zöX
_------------—---------------------- Ro.28. Freytag, den 5. April 1811. ^^^^/
Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs . und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
No. 5to. Frankfurt den 25. März ißn. des HaupmMers.
Großherzogthum Frankfurt.
Der Maire der Hauptstadt Frankfurt.
Von Sr. Königlichen Hoheit unseren Durchlauchtigsten Großherzogen und Herm 6e» stehet dahier wegen der massiven und doublirten Gold und Silberwaaren und deren Ver- kauft in und außer den hiesigen Messen , nachfolgende Höchste Verordnung:
Wr Carl von Gottes Gnaden, des heil. Stuhls zu Regensburg Erzbischoff und Primas, der Rhemischen Conföderation Fürst Primas, souverainer Fürst und > Herr von Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt und Wezlar rc. rc. rc. fügen hiermit zu wissen :
Nachdem^Uns die Anzeige gemacht worden/ daß von mehreren fremden Bijouterie- Fabrikanten Silber- und Gold-Waaren verfertiget und in Unserer Stadt Frankfurt verkauft werden / welche mit Silber oder Gold nur doublier oder plattirk/ gleichwohl aber mit einem hinreichend kenntlichen Stempel oder besondern Merkzeichen nicht versehen sind/ Ewelchem sie von massiven Silber- und Gold Waaren leicht unterschieden werden könn- trn, mithin das Publikum durch. deren Verkauf/ zumal aus zweiter und dritter Hand .icht vervortheilt werden kann; wie auch/ daß die in Unserer Stadt Frankfurt bisher be- mhenoen Verordnungen in Betreff des inneren Werth» und Gehalts/ welchen die von den WjKp Goldarbeitern verfertigten Gold-Waaren vorschriftsmäßig haben müssen, einer an- oemelten Bestimmung bedürfen; so haben Wir Uns bewogen gefunden/ wie hierdurch Zklchikht/ zu verordneu:
^) ^" die doublirten und plattirten Silber- u. Goldwaaren betrifft; so sollen diefelbige/ Mfuhro weder in-nochaußer den Messen zu Frankfurt/und zwarbeikonfiscations-Strâfe/ rucht and et s zum Verkauf gebracht werden/ als wenn sie mit einem durch öffentliche Platter genugsam bekannt gemachten Stempel, der ihre plattirte Qualität deutlich dezeichnet und an einer solchen Stelle / wo er mit unbewaffnetem Auge leicht wahr- werden kann / versehen sind.
^^^tn Ww bgR Fein-Gehalt des Goldes / welchen die Goldarbeiter Unserer «>«vt Frankfurt bei dessen Verarbeitung einzuhalten und zu beobachten verbunden sind/