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WMM Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Justizbehörden des Departements Frankfurt.

@Mn oftmals und namentlich zule^t unterm 3. August 1808/ sind sämmtliche hiesige rinmohner durch die damals erschienene öffentliche Bekanntmachung an die Vorschriften ee- MMt worden/ die ein jeder, welcher Unterthanen des französischen Reichs, auf irgend eine Akt in sich äufneten will, bei der schwersten Verantwortung, pünktlich zu beobachten hat.

Damit sich nun niemand mit der Unkenntniß dieser Verordnung entschuldigen kann, und solche â einem jeden , ihrem ganzen Inhalte nach, fortwährend auf das genaueste brsèlzt werde/ so wird solche hiermit wiederholt bekannt gemacht und verordnet.

r) tomb darf einen französischen Unterthan, er ftye von der linken Rheinseite, â aus irgend einem anderen Theile des französischen Reiches, bei sich aufnehmen, ohne raß dessen Reisepaß von der Oserpolizep.Direktion vifirt, oder er mit einer Aufenthalts» khartè der Pviizey versehen ist.

k»».'«^".?^ ^"^ Vorsicht gebraucht zu haben, einen der Conscriptivn unterworfenen Z^" Unterthanen, unter irgend einem Titel, es ftye als Brodgesinde, Handlung».

.^L.' «"vekwandter-, u. d. m. aufnimmt, bei sich behalt, oder gar verheimlicht, ist in

* /On»* ^o. verfallen, wogegen um so weniger eine Nachsicht oder Entschuldi- Jw^f^ "^ ltch jeder durch Beobachtung obiger Vorschrift sicher stellen nnd M Zcacycyetl vWahren kann

g' ^"s^^ roan deßhalb auf das nachdrücklichste die Meister sämmtlicher hiesigen Wick.n» »- ^""u^Us *n Rücksicht ihrer Gesellen und Lehrlingen. Ein jeder derselben t,Mm-T'-'r ^n Paß, das Wanderbuch oder die Kundschaft und sonstige Papiere der ftMikfir* to1-!^ und bei dem mindesten obwaltenden Zweifel, daß solcher dem ÖS»®1 E?.'^, ^'Schöre oder der französischen éonfcviphon unterworfen sey , bei der er do»«/refteon ohuverweilt die Anzeige zu machen, auch dessen Reisepaß falls Hen f^ n»' > c f6^? dort abzugeben. Im Entstehungsfalle, und wenn sich er» stoL h x "". " Militair-Conscriptivn unterworfener französischer Angehöriger ber»

8 ^8^3 towf ist der Meister ohne weiter» in obige Strafe von fl. 150. verfallen, «fdrtwh^nx M ^"'d jemand es wagen, die Auslieferung eines solchen Eonscribirten zu MtsuAuh» ^u verhindern, so soll derselbe auf der Stelle zu Haften gebracht und die

luchmg gegen ihn «»geordnet werden. Frankfurt am 21. März i8n.

Der Gcheimerath, Ober-Polizey-Direttor

von Jtzstein.