Fr an,k für ter
5 Ot el! i g e n z * Sü
(welches auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und Zreptagr ausgegebrn wird.)
? No.24. Freytag, den 2s. März i8n.
Allgemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der Verwaltungs und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Mi diejenige, welche an den hiesigen Burger und Handelsmann, Carl von Hennezel, tve'.ch-7 am lRm Jedr. 181I/ bey Gericht mit einer Insolvenz Anzeige gegen seine sammt, lube s^ditorrn, einzekowWen, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben perwey, neri, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benann- ttß dato an pro omni término peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Lelbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche recht-erforderlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwaten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichrechüre, ritirt, und im Auroleibungsfaü weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem foncut» aüsaeschlossen und abgewiesen werden sollen.
Signatum, Frankfurt am Mayn, den saften Febr. i8h>
(L.SJ Schöffen , Axpellations - Gerichts , Canzley.
Alle diejenige, welche an den hiesigen StättigkeitSjuden Zacharias Meyer Buch'baum, welcher am Uten dieses mit einem Moratorien-Gesuche contra Creditore« eingenommen ist, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu habe» vermeinen, werden hierdurch vorgela, den, in Zeit von Sechs Wochen, welche von unten beranntem dato an pro omni ter- mino peremtorie vorberaumt werden, vor hiesigem Stadt-Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich über das angebrachte Gesuch zu erklären, auch zur Liquidation und zum allenfallsigen Priorität verfahren gefaßt zu erscheinen, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewa ti- gen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht. als an hiesiger Gerichtethüre citiret, und »m Aueblkibung-sall weiter nicht gehöret, sondern pro comentientibus gehalten, oder bey dem nach Befinden sofort eintrettenden fö'mlichen Coneurft ausgeschlossen und abgewiesen werden sollen. Signatum Frankfurt am Mayn, den iZten gebt, 1811.
Schöffen r Appellations - Gerichts - Canzley.
Diejenige, welche Grund oder Bauschutt wegzuschaffen haben, werden hiermit angewiesen, solchen bey Vermeidung ohnfehlbarer Strafe an keinen andern Platz, als an den traben am Bockenheimerthor fahren ju lasse«. Frankfurt am isten März thu.
Großherzogl. Bau.-Direction.