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Fünfzehntes Capitel.

Bon den Kräutersc^Mmlern.

5. i Diejenigen, welche sich mit der Einsammlung medicinischer Kräuter, «nd Wurzeln abgeben, dürfen d-nen, welche eS verlangen, gewisse Pflanzen und daru^ hörige Theile einsammeln, auch öffentlich verkaufen; allein bevor sie dazu die flaute erhalten, müffm sie l) Beweise »hreS moralischen EharakterS vorgebracht haben; damit nicht durch den Lerkauf solcher Kräuter und Wurzeln, welche ihrer heftigen Eigenschaft wegen, nicht Jedermann in die Hände zu geben sind, Schaden annchten;2) von 'mm der Physiker über ihre praktische Pflanzenkunde genau geprüft werden; damit sie nickt aus Unkunde Schaden anrichten, und durch Pflanzenverwcchselung der Gesundheit ms dem keben Nachtheil zufügen mögen.

§ 2. Die zu vei kaufenden Begrtabilion sollen gut und gehörig getrocknet, irrt,'s schimmelig noch sonst verdorben seyn , und wenn daher von den Physikern bei dem iti. welligen,Nachsehen, etwa« Falsches, Verdorbenes oder der Gesundheit Nachtheils ^ merkt würde, solcher «sobald weggeschafft werden.

§■ 3. ,Die Kräucersammler und Kräuterweider unterstehen sich nicht, in AM ihrer Vergünstigung, Pflanzen zu sammeln und an irgend Jemand, um eine KnmW , zu heilen, ohne ärztliche Zustimmung zu verkaufen, oder sonst in dir Arznei- oder Wund, arznei- und Apothekerkunst einschlagende Pfuschereien sich zu erlauben.

S e ch sz ehn te s Capitel.

Don den Krankenwärtern und Wartweibern.

§. r. Da zur Herstellung der Patienten gute Pflegung und Wartung ungeaem W beiträgt, und auf die richtige Befolgung der ärztlichen und wundäru! chen VerrrdnwW sehr viel ankommt; so ist eS auch nöthig, daß die von der Pflege der Kranken undMch- nerinnen sich nährenden Personen durch besondere Gesetze zur" Erfüllung ihrer Pflichtm verbindlich gemacht werden.

§. 2. Alle Diejenigen Persenm, welche Kranke und Wöchnerinnen verpflegen, sellis daher die möglichste Sorgfalt und Fleiß bei Tag und bei Nacht anwenden, daß sie Die« jenigen Auftrage, welche sie von Aerzten und Wundärzten in Ansehung der den Renten abzureichenden Speisen und Getränke des borge chnebenen Rea-meN» in Rücksicht M Warm. und Küb'. Haltens, so wie auch chauptsächlich des pünktlichen Adreichtiib der m- schriebenen Medikamente u. s. w. erkalten auf das genaueste befolgen, und daß sie »Mi- gen Zufälle, welche in ihrer Anwesenheit den Patienten betreffen, und auf die Iriircki- lung der Krankheit Einfluß Haden, genau und getreu den Aerzten oder Wundärzten wM.

ß 3. Sie sollen sich nie dem Trunk ergeben, allem Aberglauben entsagen, »erstm- gen und treu seyn, die Luft des Krankenzimmers rein halten, sich jederzeit der grossen Meinlichkeit, der Höflichkeit und gefälligen Betragens gegen ihre Patienten befleißigen, bin Aerzten und Wundärzten mit Achtung begegnen, bei Gekänqnißst'afe nicht guackftlftkn, und überhaupt alles thun, was ihnen Zutrauen erwecken und erhalten kann.

§ 4. Wenn ein Patient sterben sollte; so haben sie genau die Stunde des Wer­bens snzugeben - damit Der. Leichnam auch dadurch zur Seffern Ueberzeugung seines wahren TodeS eine Zeit lang liegen bleiben könne, und nichr verwahrloset oder wohl gar lèftOiz beerdiget werde. Sie haben dabei, ehe sie einen fernem aue Dem Bette nehmen, den­selben wenigstens 4 Stunden ruhig und unangetastet auf seinem Rager liegen zu fassen j alsdann hauptsächlich darauf zu halten, daß durch ärztliche Besichtigung des Leichnams der gewisse Tod Differten bestätiget werde.

§. 5- Bis zur Er-ichtung einer ««n Sachverständigen vorzunehmenden Unterrichll-

«nstglt der Krankenwärler und Krankenwärterinnen / werden sie hiermit zur fln'ß'D