Frankfurter
Intelligenz « Bl â t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreptagS ^^-^-<« ausgegeben wird.)
Ro. 21. Dienstag, den 12. März ign. XZ^
gemeine Beschlüsse, Verfügungen oder Bekanntmachungen der VerwaltunM und Justizbehörden des Departements Frankfurt.
Wir Cüvl von Gottes Gnaden, Fürst Primas des rheimscheu Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. rc.
Haben in der von UnS unterm 27sien Januar (. J. erlassenen Militair-konscriptisnS. und Disprnfttions- Verordn Mg Z. 24. bestimmt, daß alle ConftriptionSpflichtige Jünglinge, die sich der Msmption oder dem Nekrutenjug« entrichtn und austreten, âls Deserteurs betrachtet, und dem § 6. der Deserteur-Verordnung vom 27sien Februar 1809 gemäß btfaniilt und bestraft werden sollen.
Nachdem aber erwähnt« Verordnung nur fürdaS Fürstenthum Aschaffenburg gegeben und in Unsern neuen kandeS Antheilen niemals promulgirt worden war, auch deren Abdrucke sich vergriffen haben; so haben Wir für nöthig befunden, diese Verordnung mit einigen Zusätzen und Abänderungen neu aufiegen zu lasten und als allgemein ju brvbach- ttnder Gesetz «»durch vorzuschreiben.
Wir wollen und verordnen demnach:
§. i. DaS eigene Vermögen eines jeden Deserteurs Unseres Truppenkorps vom Mn-ebel und Wachtmeister abwärts., wird, wenn Niemand eine rechtliche Nutznießung daran zusteht, alsbald koyfiscirt ?eben aber dessen Eltern noch und der Deserteur hat bon ihnen noch nichts ererbt, so wird das Vermögen blos annotir^
§ 2. Einem solchen Deserteur bleiben in Frieden-zeiten dreißig Re-ertirrtage, nach eeren Ablauf aber wird dar Vermögen rücksichtlich derEonsircation nach dem §. x. behandelt.
§ 3. Wenn ein solcher Deserteur bey feiner Entweichung. der Krieaskasse durch ver- nagène Montirungs und Armaturstücke einen Schaden zusügt; so soll derselbe bey besitzen- ebenem Vermögen der KriegSkasse sogleich ersetzt werden; hat der Deserteur aber blos elterliche« vermögen zu hoffen, so werden auf diesen Fall die Entschädigung-gelder nur vnnvttrt und bis nach der Eltern Ableben im Anstande belassen. Hat der Deserteur kein wetmo(KH , revertirt, wird reassentirt, und muß für vertragene Montirung Ent- icyavlgung leisten, so dienet er nach der schon bestehenden Verordnung für jeden 10 fl. «^^bndtn Werth ein Jahr weiter. Sollte sich aber ergeben, daß 6k Eltern an der Mik ? r ^^. '^"r Söhne Theil haben, dann werden die Entschädigung-gelder nicht allein iwi»« !?"^ iö^at gemacht, sondern die mitschuldigen Eltern werden auch noch zur ./*, " ®tr°V.aezogen. Unsere Präfekt« und die denselben untergeordnete Unterpräfek- ü^. ^'^^ . Maire haben bey jedem sich ergebenden Desertionsfalle dieser Art hier. - inistratkn pflchtm^ â^"hm, "^ de-fallS an Unser Ministerium der Kriegs-
Administration