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§. 4- ES ist eine feiner hauptsächlichsten Pflichten, daß er auf Verlangen AM, W Ansehen der Person, den Re chen und Bemittelten gegen die gesetzmäßige Bezahlung, Ar­men und Bedürftigen aber unenkgeltzlich ^ifrebe# und in allen denjenigen schmierigen Fallen, wo die zur unentgeldlichen Entbindung g-mer Personen in den 14 Quartierensich berch- wiSig erkläret habenden Hebammen und Beiläuferinnen sich seine- Rathe- und seiner hülse bedienen wollen, denselben alsbald unweigerlich damit an Handen gehe.

§. 5. Er soll sich daher ohne dringende, Gründe nicht lange aus der Stadt entsa- nen, und èm Fall ihn fein Beruf oder Geschäfte über Nacht oder auf einige M dmg abrufen, hat er einen andern tüchtigen, in der Entbindung-kunst wohl erfahrnen Meoi- cum einstweilen an ferne Stelle zu setzen, feine Abwesenheit aber und denjenigen , welcher in feiner Abwesenheit seine Stelle vertritt, dem da- Direktorium de- Sanitat-cvüegiW- führenden Physico prima rio anzuzeigen, und auf diese Weise Sorge zu tragen, daß die chm aufgetragenen Berichte und Geschäfte eben so wenig aufgehalten, al- diè Gesundheit und da- Leben der zu entbindenden Personen in Gefahr gefetzet werden.

$ 6. Alle Hebammen und Beiläuferinnen, sowohl in der Stadt, alt auf bem tot, sind ihm, als ihrem Vorgesetzten und Lehrer, mit schuldiger Achtung zu begegnen und Gehorsam zu leisten, verbunden. Er ertheilet den Hebammen und ^eitauferinnra w chentlich zweimal, jedesmal eine Stunde lang unentgeldlichen Unterricht m der Setati» hülle ; er zeigt ihnen sowohl in dieser Stunde, als auch bei jeder Gelegenheit, den W der weiblichen Geburt-theile an Präparaten und in der Natur, und im letzteren an unehelich Schwängern, Gebührenden, auch in der Schwangerschaft, Geburt, oder nach derselben Verstorbenen; an unehelich Schwängern giebt er ihnen Unterricht im Tvuchlreii; er lehrt sie die Application der Clystiece, die Zurückbringung einfacher Schaden und ®ut» tervorfälle, Application der Mutterkränzchen, Einspritzungen in die Scheide und ©ebfo mutter; er weiset ihnen an unehelich Gebahrenden die bei den Entbindungen nöthigen W- griffe; er.mmmt an solchen Personen, wenn si- vor oder nach der Geburt verstorben ßck in ihrer der Hebammen und ^Beiläuferinnen Gegenwart Sektionen vor; und unterrichtet sie in der Behandlung der Wöchnerinnen, so wie der neugebohrnen Kinder; wobriervikk- teljahrig an das Sanitätkrollegium berichtet, welche Beiläuferinnen und Hebammen die Unterrichtsstunden fleißig und ordentlich besuchet oder verabsäumet haben, unb nennet 6ii; jenigen, welche sich durch Geschicklichkeit auözeichnm.

§. 7- Wenn einer als Arzt ausgenommen zu werden, sich aber auch zugleich «st dm Accvuchement zu beschäftigen wünscht; so ist er verbunden, dieses dem Sanität-collegi« anzuzeigen, damit er bei seinem die ganze Medicin begreifende,» examineT vid. § r. ^ 3- de- ren Capitel-, auch zugleich in Ansehung derjenigen Kenntnisse, welche man von ei«® Geburtshelfer zu fordern berechtigt ist, geprüfet werde. Dieses ist um so mehr erfordü- !ich, al- in Zukunft kein Arzt die Geburt-hülfe au-üben darf, wenn er nicht vochrrgt- nau eMminirt, in dem examine gut bestanden und auf diese- Capitel verpflichtet wo dr ist. Bei allen diesen in die Geburè-hülfe einschlagenden Prüfungen, sie betreffen Wt» oder Hebammen, ist der Siadtaccoucheur verbunden, mit gegenwärtig zu seyn, und duw ebenfalls vorgetegle Fragen die Kenntnisse der Aspiranten prüfen zu helfen. Ueberharpt ist feine Gegenwart bei allen denjenigen Sessionen de- Sanitât-colleg- erforderlich,^ welchen die Geburt-Hülfe betreffende Gegenstände Vorkommen, damit er mit seinem M und feinen Kenntnissen in diesem Fache nützlich werde.

§ st-- Die zugleich al- Geburtshelfer angenommenen Aerzte sollen nun, gleich °® Stadtaccoucheur, mit ihrer Hülfe und mit ihrem Rath nach den richtigste»! GrundsW ^m erlernten Wissenschaft auf Verlangen Jedermann an Handen gehen, und sich r$®$ der vollkommensten Moralität und eines darauf begründeten Lebenswandel- wW gen; und alles dasjenige erfüllen, was ihnen die Achtung und das Zutrauen de- Piiv"' ?UM- verschaffen kann.