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Mitair-Konsmptionsr und Dispensations - Verordnung für das GroßherzoFhum

Arankfurt. ( Beschluß.)

V. Militair - Dispensationen und Dispensationstaxe.

§ 29. Nur durch Dispensation sonnen von der Aushebung zum wirklichen Dienst oder a!r Reser-ist ausgenommen werden: 1) Einzige Söhne von Wittwen , welche zur Unterstützung verftlben unentbehrlich find. 2) Einzige elternlose Söhne, die zur Besorgung tizener Güter, Betreibung eigener Handlung, Fabri/, Manufaktur oder sonstigen GewerbS membehlich sind. 3) Jene, welche aus irgend einer besonderen Ursache um Befreiung von der Mttair-DienjlPfllchvigkfit angesucht, und dieselbe gegen Abfindung erhalten haben.

§ 3°. Alle Gesuche um Militair Dispensation gehen an das Ministerium der Kriegs. Administration, und dubch dasselbe ad Seren Lssimum. Dw darauf erfolgend« höchste Ent- sqljtßungm werden ebenfalls nur durch gedachter Ministerium Sen Prä rktèn bekannt gemacht

Wird die Disvensarion genehmigt, 4» geschieht lktztersn der Auftrag, den»Ve:inöge-t-e- Statiis des zu DirpensirenLen oorderfamst «nzuschukrn, wornach die j« zahlende Dirprn» sacienStüxe bestimmt wird. Ist diese zur Militair Pension«- mch Untersrüzungskaffe» rich. t^g eingeliefert, alsdann erst und nicht eher wird der Militalr-DiSpenfations Schern auSä gefertigt und dem betreffenden Präfekten jugeschukt.

§r Zi. Diese Taxe, welche der a miiitiâ di-penstrt werdende Konscribirt« von seinem vermögen zu entrichten hat, wird folgendermaßen festgeftz :

Nebst der'gewöhnlichen Kanjleptax« zu 30 kr. zahlt ein Vermögen bis

tu 7COO ft. einschließlich, vom Hundert . . . \ , 5 ft. fr.

Jede weitere 1000 fl. bis ju 17022 ff j»cis ivs, befahlen vom Hundert - ff 30fr; Jede weitere 1000 bis zu 2 7 000 ff. inclusive . jabfen vom Hundert -ff 4) fr. , Jede weitere 1000 bis ju. 50000 fl. incl-isive , za ölen vom Hundert lflfr. Jede weitere 1000 bis^u i00000 fl. einschließlich, zahlen votu Hundert 1 fl. 30fr; J^e weitere 1000 bis zu 200020 fl einschließlich, zahlen vom Hundert i ft. 45 fr.

Wer über 202000 fl im Vermögen hat, der bezahlt für jedes weitere

tausend vom Hundert.........2 fl. 7 kr.

, § 3*- Ale Militair-DiepensationSgesuche muffen, «he -und,bevor eine höchste §nt» MetzuNg darauf erfolgen kann, mit dem Taufschein der zu DtrpenffrenSen, mir einem ^WiftsHr.a^ig ausgefertigten Attestat der Orcö f Mairie und mit dem Berichte deS Dlstrffts Maire begleitet s-yn.

x A 33- Die Attestate sollen »ach folgender Vorschrift emgen'chtet werden , und eS muß eutiich und bestimmt daraus zu ersehen fepnt 1) Das Alter und die Größe des um die