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. (welche«! auf dem kleinen- Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

No. 13. Dienstag, den 12, Februar ign.

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Bekanntmachung.

Nachdem der hiesige.Bürger und Handelsmann Gottlieb Feldsirauch am sysien April 1805 ohne Hinterlassung eineS'TestamentS dahier verstorben und dessen auswärtige In» tessal-Erben diesen Nachlaß cum benesicio legis et inventurii angetreten / um Immis» in desseibrn nachgesucht nnd um gegenwärtige Ladung gebeten haben, diese auch per sententam de publ. 14. hu jus erkannt worden ist; Zo werden alle diejenigen , welche au gedachte Nachiassenschaft auS irgend einem Grunde Spruch und Forderung zu haben vrrweynen, dergestalt vorgelâden, um innerhalb der peremterie et pro omni hiermit an- gefegten Frist von Seche Wochen vor hiesigem Gerichte selbst oder durch rechtliche An» waldschast zu erscheinen und ihre etwaigen Ansprüche vorzubringen und auszuführen oder zu gewärtigen, daß nach fruchtlosem Abläufe dieser Fust mit der nachgesuchten Immission werde wAsahrt werden. Ls wird auch hierin künftig keine weitere Ladung, dann an hiesiger dfttchttthUe und zwar nur zu Anhörung des nach R prvducirung dieser Ladung ergehèn- rrn «escheide«, erlassen'M>erden. Frankfurt a. M., den täten Jan. 1811-

Großherzogl. Schöffen - Appeâaüsns r Gerichts r Tsnzlèy.

Künftigen Mittwoch den rosten Febr. soll im Wartforst eine Parthie Buchenscheit­hoh tiasterweiö an die Meistbietenden verkauft werden. Diejenige, welche sich damit für die Zukunft versehen wollen, können sich an besagtem Tag Morgens um neun Uhr. auf

Sachsenhäuser Warte einfinden und das Weitere gewärtigen. Ai ch ist zur Bequem- derjenigen, welche nicht viel Platz im Hause haben, die Verfügung getroffen wvr- daß das Holz ein halb Jahr in dem Wald stehen gelassen werden kann.

Frankfurt den 7ten Febr. i8u»

Forst / Amt.

^ Alle diejenige, welche an den hiesigen Bürger und Handelsmann, Johann JustuS Steitz, welcher mit einem Güter. Abtretung«! - Gesuch gegen feine Gläubiger gerichtlich ^gekommen ist, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermrynen, werden hier» ^rch vvrgUaden , in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem Dato an , pro OHmi termino pcremtorie a- derauwè werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtS- »lrrdeclich darzuthun , auch des etwaigen Vorrechte halber mit einander zu verfahren, ^iort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten- anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser «ache weiter Acht, als an hftsigèr Gerichtöchüre, citirt, und im Auebleibungsfall weiter nicht