H. Z. Das Colleg versammelt sich ohne weitere Ansage in einem jeden Monate, und zwar an dem ersten Montag Hart,mittag 3 Uhr, und wenn ein Feiertag ewfi-le, Len darauf folgenden Tag um die bestimmte Stunde, in dem auf dem Römergebaudr hierzu bestimmten Zimmer, um sich über die dae^ Saui'.ärewesen angehenden Gegeysiäâ zu beracden, und die dasselbe betreffenden Geschäfte zu besorgen.
Außerdem kann eS auf Veranlassung des Präfekten, oder auch nach Tutfinden seines Directorii selbst, zu jeder Zeit zusammsnberufen werden, wenn vorhandene Gegenstand! eS erfordern.
§ 4. Die an da§ Collegium ergehenden Schreiben und Aufträge gelangen an den Physicum primirium, weicher dieselben eröffnet , ihren Gegenstand zur Deliberation und Abstimmung ausstellt und den hierüber nach Mehrheit der Stimmen abgesagten Beschluß zur Kenntniß der Präfeccen bringt, um dessen Ausführung zu befehlen, oder., wo tiefe« nicht nöthig ist, für die Ausfertigung der beschlossenen Antworten sorgt.
§ 5 Eü ist die Pflicht dieses CollegS, auf die möglichste Verbesserung aller in dm Medicinalwefen bisher vvrgeksmmenen, oder in Zukunft sich einschleichenden Gebrecht»/ Mißbräuche und Unordnungen, sie mögen Ramen haben, wie sie wollen, Acht zu hat,«, und, wie sie aufs baldigste und wirksamste abzustellen seyn mögen, gutachtliche VoW;» zu entwerfen; gegen alle epidemische und ansteckende Krankheiten unter Menschen un) Vieh, sobald sich solche äußern und es davon in Kenntniß gesetzt worden, solche Kaal- regeln und Vorkehrungen vorzuschlagen, daß da» Uebel nicht weiter um sich greife, Ml- mehr in der Wurzel ersticke werde. WeShalben es bei dergleichen wichtigen Vorfällen M den präfecten ungesäumt zuchecich^en verbunden ist.
§. 6. Dem SanitätS oder Medicinalcollegium sind alle das Medicinalwefen angehend Personen, ohne Ausnahme, untergeordnet, und diese werden daher alle von demselben gep üst. ,
§. 7. Dasselbiqe bat über alle das Medicinalwefen betreffende Fragen und «egen» stände, über welch« dessen Gutachten von dem Präfeccen, e» sey âu« eigener Bewegunz, oder au» höherem Auftrage, erfordert wird, desgleichen auch auf unmittelbare» Ersuch'« der Justiz und polrzeistellen, in vorkommenden einzelnen, in die gerichtliche Medicin an- schlagenden Fällen, wohiaeprüfce» Gutachten zu erstatten.
§ 8- Das Sanitacscollegium hat von AmcSwegeu darüber zu wachen, daß alle hl Medicinalwefen angehende Personen ihren Instructionen, TeMN , Ordnungen u s w P «äß handeln. E» ist daher berechtiget, die etwaigen gorttaaenienten zu Rede zu stell««, die einschlagenden Fälle zu untersuchen und seine ai f Remedur oder. Bestrafung achteten deSfallstgen Anträge an die betreffe, -de Behörde gelangen zu lassen. Bei R-chl-h^ deln über Euren und Rechnungen von Aerzten, Wu'därzten, Apothekern, Geburtshelfer Darbie-en und Hebammen ermattet dasselbe feine Anträge und Gutachten an die einf^ genDe Gerichisstelle. .
§- 9- Da die gerichtlichen Aerzte oder Physici, welche beständige Mitglieder tiefe« Sanicälscollrgs sin-d, noch besonder» große und wichtige Verbindlichkeiten auf sich bab««' so sind in einem besondern, nämlich in dem Zte» Capitel dieser Ordnung, ihre PMm und Obi'iegenheiten weitläufig bestimmt und näher auSeinandergesetzt worden, auf n>^16 fie hiermit zu genauer Befolgung angewiesen werden.
Zweites Capitel.
Von den Aerzten.
§ i. Zu der Aufnahme als Arzt und zu der damit verbundenen freien Ausübung der innerlichen Heilkunst in Frankfurt und in dem zu dieser Stadt gehörigen großherzog' lichen Gebiete darf sich nur derjenige Hoffnung machen, welcher Pyrdersamst di# Stroit SUNK der 'Niederlassung verfassungsmäßig erhalten kann.