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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags ausgegrben wird.
No. 104
' Frevèaq, den 14 December
PUBLICANDUM.
Dem Handelsstand wird hiermit bekannt gemacht, daß nachdem durch die in dem Hroßberzoglich Badischen Regierungsblatt vom 10. Nov. d. I Nro. 45. und vom 13. rrov. Nro 46. besannt gemachte Großherzvglich Badische Verordnung, der Transit der Baumwolle, wenn sie erweirl-ch aus der Levante kommt und für Frankreich bestimmt ist, über Kehl nach Strasburg, ohne Entrichtung des ImpsstS gestattet, und durch eine weitere Vr^orduung vom to. Nov d. I. verordtvet worden ist, daß Pforzheim die alleinige Großherzogüch Badische Eintrittsstation für diesen Transit seyn solle, außerdem auch das von dem Fuhrmann sowohl als dem Zollamte der Eintrittsstation und endlich von der LagechauSverwaitunz in Bischofsheim zu beobachtende Benehmen vorgezeichnet worden — vu. mehro von Leiten des G-oßherzoglich Badischen ZinanzMinisterii die weitere Verfügung getroffen worden sey :
daß die kevantmische Baumwolle aus asten benachbarten Staaten unter den nämlichen Bedingungen nach Strasburg gehen dürfe, wie diejenige, welche bei Pforzheim in das Kroeherjogthum Baden eintritt, und daß für Kuhren mit Baumwolle, welche aus dtm Grvßhevzogthum Frankfurt nach Strasburg verführt werden, und durch das Grvßherzoglich Badische Gebiet transitiven sollen, Laudenbach an der Bergstraße als di« einzige und ausschließliche Eintrittsstation bestimmt sey, von wo aus die Fuhrleute keine andere Route, als jene über Heidelberg, Wiesloch, Bruch, fak, Durlach, Ettlingen oder Earlsruhe, Rastadt, Stollhofen bisBi« fchofsheim einschlagen dürfen, widrigenfalls sie die in der angezogenen Verordnung vom 10. Nov. d 3 §• 5- angedrohete körperliche Strafe, nebst Confiscation der Wagen und Pferde zu gewärtigen haben — überhaupt auch auf Liefe Route säirrmtlichr in gedachter Verordnung enthaltene Vorschriften Anwendung finden.
Es werden diesemnach sämmtliche Fuhr- auch Handelsleute erinnert und verwarnt, dieser Grvßherzoglich Badischen Verfügung in den einschlagenden Fällen schuldige Folge ju leisten und sich dadurch vor Schaden und Strafe zu hüten.
Frankfurt, den ?ten Drc iSro.
(L. S.) Aus dem Großherrogfich Franksurtischen Ministerio der Finanzen, des öffentlichen Schatzes, der Handlung, der Fabriken und Künste.
L. Graf vo n Be«^»
Bekanntmachung.
In der Creditoren Eoncursfache des hiesigen Burgers und Backermèrs, koreuz Hchnstadt jun. ist, auf geschehene gerichtliche Reproduktion der erlassenen Edittaltaduüg^