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(welches Otis dem kèemm Hirschgrabrn F 77 Dienstags und greptaj ausgrgtben wird.

Ro. 96. Freytag, den 16. November 1810.

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Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche an den Nachlasses verstorbenen StättigkeltS-Juden-SohnS,

Hirsch Hayum Gundersheim, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen, werden hierdurch perswtorsich vorgeladen, Mittwochen den Listen N00. d. Z. Vormittags 9 Uhr, tn uncerzeich« errr ssanziey selbst, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigen zu ericheinen, ihre Anfp üche rechcserforderlich darzuchun, auch des etwaigen Vorrecht» hal­ber, mit einender zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, an­bey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht citirt, und im BusbleibungS- fau weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von dieser Masse aus­geschlossen und abgewiesen werden sollen. Frankfurt a. M., den 4ten Oct. 1810.

(L. S.) Stadt, und Land - Gerichts, TanzlsN.

Zur Beseitigung der, von dem Vorstand der hiesigen kchnkucscher, Namens der letz­teren angebrachten Beschwerden, über Schmälerungen ihre« Bewerbs und häufigen Nah­rung« Eingüsse, durch die sich dahier einfindendr fremde Hauderer, wird zur genauen Bemessung und Nachachtung für die fremde Kutscher, hiermit folgendes verordnet:

i) Fremde Kutscher, welche Reisende hieher gefahren haben, die nicht alsbald mit ihnen zurückfahren, dürfen länger nicht , als zweymal vier und zwanzig Stunden, von dem Tag ihrer Ankunft an gerechnet, hier verweilen. Dieses Verbot M längeren al« Mündigen Aufenthalt« erstreckt sich jedoch nicht auf jene Kutscher, welche aus sehr ent­legenen Gegenden z. B. von Wren, Berlin, Dresden M. Herkommen, als welchen ein achttägiger Aufenthalt hiermit zugesianden wird.

2) In keinem Falle dürfen auswärtige Kutscher, Fuhren von hieraus an^rittere Orte, die nicht auf ihrer Route liegen, übernehmen, es seye dennj daß die Passagiere, die mit ihnen hieher gekommen sind, sie schon anfänglich zur weiteren Fahrt gedungen haben.

3) Mit leeren Wagen, in der Absicht Passagiere aufzusuchen und retour zu führen, darf keim fremder Lutscher sich hier einfinden.

Diese Verfügung erstrecket sich jedoch nicht auf die Meßzeit, während welcher fremde Kutscher allerdings leer hieher fahren dürfen, in der Hoffnung, eine Retour zu erhalten.

Jede Uebertretung vorstehender Verordnung, wird mit einer Geldstrafe von 10 Reichs­thalern ohnnachsichtlich geahndet. _ . _

Das gefammte Polizev Personal ist angewiesen, auf die Befolgung dieser Vorschrift ZU wachen, und die Lsntravrnienèei! zur Anzeige zu bringen.

Frankfurt am r?sten Octsber 1810.

Großherzogüche Posizey; Dlkectron»