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Intel! i g e n z - B lat t,

(welches auf dem kleinen Hirschgrabrn F 77 Dienstags und FreptagS auSgegeben wird.

No. 94- Freytag, den 9. November 1810.

Bekanntmachung.

r Zur Beseitigung der, von dem Bsrstand der hiesigen kohnkuLscher, Namens der letz, teren angebrachten Beschwerden, über Schmälerungen ihres GewerbS und häufigen Nah- rungS Eingriffe, durch die sich dahier einsindende fremde Hauderer, wird zur genaue« S-meffung und Nachachtung für die fremde Kutscher, hiermit folgendes verordnet:

1) Fremde Lutscher, welche Reisende hiehcr gefahren haben, die nicht alsbald mit ihnen zmückfahren, dürfen langer nicht, als zwepmal vier und zwanzig Stunden, von dem Tag ihrer A kunft an gerechnet, hier verweilen. Dieses Verbot des längeren als Mündigen Aufenthalt» erstreckt sich jedoch nicht auf jene Kutscher, welche aus sehr ent­legenen Gegenden z. B. von Wien, Berlin, Dresden rc. Herkommen, als welchen ein achttägiger Aufenthalt hiermit zugestanden wird.

2) jti keinem Falle dürfen auswarrige Kutscher, Fuhren von hieraus an dritter« Orte, die nicht auf ihrer Route liegen, übernehmen, es feye denn, daß die Passagiere, die mit ihnen hieher gekommen sind, sie schon anfänglich zur weiteren Fahrt gedungen Haden.

3) Mit leeren Wagen, in der Absicht Passagiere aufzusuchen und retour zu führen, darf kein fremder Kutscher sich hier einfindrn.

Diese Verfügung erstrecket sich jedoch nicht auf die Wfteit/ wahrend welcher fremde Kutscher allerdings leer hieher fahren dürfen, in der Hoffnung, eine Retour zu erhalten.

Jed« Uebercretung vorstehender Verordnung, wird mit einer Geldstrafe von 10 Reichs­thalern vhnnachsichtlich geahndet.

Das gesummte Pylizey Personal ist angewiesen, auf die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen, und die Cortraoenienten zur Anzeige zu bringen.

Frankfurt am r/sten October 1819.

Großherrsgliche Polizey - Direktion^

Alle diejenigen, welche an die Verlasseyschaft drr verstorbenen Franzisca Valhperta geb. Delsance auS Cölln, ex quocunque Jüris titulo. einen rechtsqegründetkn Anspruch zu haben vermeynen, werden andurch dergestalt auf ^ f^e daß sie sich innerhalb einer peremèorischen Frist von Seche Wochen, von unterzeichnetem dato an, in unterfertigter Camley selbst, oder durch rechtliche Anwaltschaft ad protocnUnm anzumeldtn, und ihre vermeintlichen Ansprüche zu bearünden, oder zu gewärtigen haben, daß nach Ablauf die­ser Frist, der fraglich« Nachlaß den aufgetretenen auswärtigen Hrben, praevia cmmis- sione, ohne Kaution / rverde auSgefolgt werden.

Frankfurt am Mapn, den Zosten Oct. 18 >ö,

(L.S.) Stadt- und Land - Gerichts - Canzley.