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(welches auf dsw keinen Hirschgra-m F 77 Dienstags und Freytags ^^----^^ ausgsgeöen wird.

___:-----:--;--- «« No. 82. Freytag, Lar 28. Sept. igio. XLV^

Bekanntmachung.

Alle diejemgr, welche an den hiesigen Handelsmann Heinrich Joseph Engels, als Inhaber der hiesigen Handlung Johann Grün und Sohn, welcher mit einer Insolvenz, Anzeige am a^len August d. J. bey -Gericht eingekommen, rechtliche Ansprüche und For- derunaen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro .omni rermino peremtorie andsraumt werden, vor Hiesigem Gerichte in Delbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu er- stimmen z um sich über das angebrachte Gesuch zu erklären, ihre Ansprüche rechtserfor­derlich darzuthun, auch des etwaigem Borrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwârten, anbey sich zu gewärtigen , daß sie $u dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger GerichtSthüre, eitirt, und im BuSbleibungSfall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Coneurs ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen. Signatum Frankfurt a. M , den Sten Sept. 1810.

Schöffen , AppeNanons ; Gerichts ; Canzley.

Nachdem dem hiesigen Tabakskramer, Christian Corell eine Torf-Niederlage allhier zu halten gestattet worden: so wird auf desfallsigen hohern Auftrag das Publikum hier­durch auf den Fall, wenn dieses Brenn-Material hieselbst Eingang finden sollte, darauf aufmerksam gemacht: daß, wie der Torf weit mehr Asche giebt, als das Holz, und diese auch ungleich länger glühend bleibt, als die Holzasche, arfo anch zu deren sichern Ber. Wahrung um so mehr Vorsicht angewendet werden müsse, um remrsgrfahr zu verhüten.

Gleichermaßen ist zu bemerken, daß die Torfasche bey der Wäsche nicht ohm Gefahr,

L selbige ganz zu verderben, gebraucht werden könne.

I Frankfurt den 22sten September xgio.

I Großherzogliche Polizei rDirettion.

, Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine von den Monaten Jan., Febr., Marz und April iSto wird den 2ten October angefangen/ und bis den rsten November Dienstag und Donnerstags Vormittag«, fortgefahren, nachher? kann keine Prolongation

L angenommen, sondern dw darauf folgende 4 Amtetage, nämlich »ru- «en b.s pten Nov. [ mclusive, ygen Entrichtung der gewöhnlichen Spesen nur noch ausgelößt, aber nicht com» r pensirt werden. Während der Verqanlhung, womit den raten besagten Monats der Au, fang gemacht wird, kann um das Derganthungs^Reqister, in behöüger Ordnung au^ie«

'Jen zu können, weder Compensation, Prolongation noch Buelöftn , verfallener Pft 'ch- K Hnn-, mehr statt finden. Frankfurt den nten Sept. 18io.

Pfand; Amt.