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(welches auf dem klemtN Hirschgraben F 77 Dienstag« und Freytags ^^"^^ ausgegeben wird. Z^^^^z^

Ro. 77. Donnerstag, den iz. Sept. iZio. ^^^

B -e k a n n t tn a ch u n g.

Diejenigen Meßfremden, welche dahier Mesiladen eigenthümlich besitzen, werden auf- gesordert, ihren schuldigen Beytrag zu dem diesjährigen halben Eontributions Simplum, nächsten Samstag den Zten oder jangste«ns den Samstag in der ersten Meßwochs, den 15. d. M. / Vor mittags von 10 bis 12 Uhr, an unterzeichnete Stelle, welche jetzt in den vor­maligen Cüratel Ämtö-Zimmern im Römer ihre.Hitzungen hält, ohnfehlbar zu entrichten

Frankfurt den Mn September igio^

Rechnnngs ; Commission.

Künftigen Mittwoch über acht Tage, nämlich den ryten September, soll in dem Weilruhsorst eine Parchie Buchwellen an die Meistbietenden verkauft werden. Die Kauf, lustige können sich an besagtem Tag Morgens um acht Uhr auf dem Dberforsthau« Lin- Dnden. Frankfurt, den roten September I8io,>

_________ Forst ^ Amt.

Der ?adèn auf dem Tarküchenplatze, welcher dicht neben dem Eckladen liegt, den der Herr Capitain Dörr dermalen in Bestand hat, soll Mittwochs, den rstten diese» Monats, Vormittags um u Uhr, auf unterzeichnetem Amt anderweit auf mehrere Jahre vom 22. laufenden Monats an, dem Meistbietenden in Miethe-gegebrn werden. Die Bedingunge" werden bey der Versteigerung bekannt gemacht werden.

Frankfurt , Alts toten Sept. 1810.

Rechney ; Amt.

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Nachdem der hiesige Burger und Husschmidtmeister, Joh. Gwrg Damm, mit Hm- terlaffung ei^cS Testament« verstorben, und die ernannte Testaments Erbin, am 5. Juny a. c. um Immission, in des Erblasier« Nachlaffenschait angesucht hat, hierauf aber ge- genwarriZe Ladung, an die Jntestat-Erben des vskunâl erkannt worden; Als werden alle diejenigen, welche au Nf fragliche Derlaffenfchaft, als Erben ab intcstato, einen recht«, gegründeten Anspruch zu haben vrrmeynen, hierdurch vorgeladen, um innerhalb einer pe- remtsnschen Frist von Drey Wochen, von unten gesetzte« dato an, ihre yermeyntlichen Ansprüche, vor hiesigem Gerichte selbst, oder durch eine'legale Anwaltschaft zu begründen, und sich aus daS Immissions-Gesuch zu erklären, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß damit werde willfahrt auch hinkünftig keine weitere Ladung, denn an hiesiger GerichtS- thüre, und zwar nur zu Anhörung des, facta hujus citationia reproductione, ergehen­den JmmissiMS-Bescheids, werde erlassen werden. Frankfurt a. M-, den 6. Sept, eßio.

(L S.) Stadt- uvd Land - Gericht« # Canzley.