(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Frèptsgs vuSgegeben wird.
No. 73. Dienstag, den 4. September 1810.
Bekanntmachung.
Unter dem ersten Mai bedien Jahres, ist die Verordnung Eines Hochedlen Raths bekannt gemacht worden, daß Niederlagen von fremden Schuhmacherwaaren, zwischen den Messen, dahier, garnicht gestattet, daß vielmehr diejenigen Schuhmacherwaaren, welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht, und in denselben nicht verkauft worden, sofort, nach geendigter Messe, wieder eingepackr, und von hier weggebracht werden sollen, und zwar bei Strafe der Confiscation. Zugleich ist allen hiesigen Bürgern und Einwohnern untersagt worden, dergleichen Waaren, es sey nun gegen einen Bestandzins oder nicht, weder in ihre Häuser oder Gewölbe, rerwahrlich aufzunehmen noch weniger solche in Commission zu übernehmen und zu rerkaufen, bei Vermeidung einer Geldstrafe vonzoRthlr.
Ein Hochedler Rath hat diese Verordnung, wiederholt bekannt machen zu lassen, beschlossen, mit dem ferneren Zusatz, daß allen denjenigen, welche mit fremden Schuh- mâcherwaaren, die hiesigen Messen, beziehen, untersagt seyn solle, diese Waaren, vor Donnerstag dem 6ten Sept. weder auszupacken, noch zu verkaufen, und zwar bei sonst zu gewartender nachdrücklicher Strafe, davon dem Denuncianten, das Drittel zu Theil werden solle. Wornach sich also ein jeder zu achten und vor Nachtheil zu hüten hat.
Frankfurt, den ?ten August 1798.
^M - Canzley.
Das ohnweit dem von Stallvurgischrn Hof im Friedberger Feld allhier gelegene Stück der Zwerch-Landwehr von i Morgen, 2 Viertel, 5 Ruthen 78 Schuh im Gehalt wird von Martinitag des laufenden Jahrs an auf neun Jahre um Geldzins auf Temporalbestand verliehen. Diejenige, welche dasselbe in Pachtung zu nehmen willens sind, können sich auf Donnerstag den iZten nachsrkünftigen Monats Sept. Vormittags Lo Uhr, bey unterzogenem Amte einfinden. Frankfurt den LZsien August 1810.
Land; Nent; Amt.
proclama.
Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der verstorbenen Schuhmacherswittib Josepha Pauly zu Sachsenhausen, einige Forderung zu haben vermeynen, haben solche binnen Drey Wochen, von unten gesetztem dato an, bey unterzeichneter Stelle zu liquidire» oder zu gewärtigen, daß sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden sollen.
Frankfurt am Mayn, den ijten August igio.
Schöffen r AppellationS * Gerichts ; Canzley.
Allen die hiesige Messe besuchenden Fabrikarsten und Verkäufern von Leinwand, Zwillich, leinen Garn oder sonstigen Leinenwaaren, wird andurch bekannt gemacht, daß sich