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Frankfur t e r Intelligenz -Blatt, (welches auf dem kleinen Hirschgrüben F 77 Dienstags und Krepta gs ^^"^^ ausgrgebm wird.

No. 72. Freytag, den 31. August 1810. xZ^X

Bekanntmachung.

Nachdem die auswärtigen Erben des wèyl. hiesigen Burgers und Buchhändlers Joh. Philipp van Düren um Immission in dessen Nachlsssenschaft angesucht haben, hierauf aber gegenwärtige Labung erkannt worden ; So werden alle diejenige, welche aus irgend einem «runde Ansprüche an gedachten dahier befindlichen, van Dürenschen Nachlaß zu haben ver- meynen, persmtorie vorgeladen, um binnen der hiermit anstesetzten Frist von Sechs Wochen, von unten gesetztem data an zu rechnen, bey unterzeichneter Stelle ihre etwa», gen Forderungen selbst oder durch rechuiche Anwaldschaft so gewiß an* und auszuführen, als nach fruchtlosem Abläufe derselben keine Einwendung mehr gehört, vielmehr gedachter Nachlaß dedndis deducendis, an die Erben, praevia immissione, ohne Kaution verab­folgt werden soll. Es wird auch künftig keine fernere Ladung hierin, denn an hiesiger «erichtsthüre und zwar nur zu Anhörung des reprodutta hac citatiane ergehen, den Bescheides erlassen werden. Krankfurt am Mayn, den sjften August 1810.

Schöffen r Apvellations , Genchrs r Canjsqj.

Allen die hiesige Messe besuchenden Fabrikanten und Verkäufern von Leinwand, Zwil­lich, leinen «am "oder sonstigen Leinenwaaren, wird andurch bekannt gemacht, daß sich ein Jeder, so mit dergleichen Waaren dahier Handlung treibt, bis längstens den Sonn­abend in der «eleitswoche in dem hiesigen Leinwandehaus einzuschreiben verbunden ist, < damit sonach der Leinwandöhausmeister-Litarius/ am Ende der Messe, die Leinwands­haus Gebühren einjucassiren im Stande seye.

Die Einschreibung geschiehet unentgeldlich z dagegen haben diejenigen, welche diese Einschreibung unterlassen, eine Strafe von ao Rchlr. ohnnachsichtlich zu erlegen.

Frankfurt den 2?|ten August 10.

I.Rechney - Amt.

, Serenissimus haben zu verordnen gnädigst geruhet, daß die unter der vorigen Reichs, städtischen hiesigen Verfassung sich gebildet habende Befreiung der Leinwanvshändlrr und Fabrikanten mehrerer einzelner Städte und Länder hinfüro nicht mehr geduldet, sondern alle destfallstge Befreyung aufgehoben, und ein jeder, ohne Unterschied der Humath oder dyk Wohnorts, zu der in der Leinwandshaus-Tavrolle für jeden bestimmte Gebühr ange­halten werden solle.

In Befolg dessaüfig höherer Weisung, wird solches diesemnach zu jedermanns Wis­senschaft, insbesondere denen die hiesige Messe besuchenden Fabrikanten und Verkäufern von Leinwand , Zwillich, leinen Garn oder sonstiger ?ein«nw«aren, andurch bekannt gemacht.

Datum Frankfurt am Main, den 17. Juli 1810.'

Bürgermeister und Senat.