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(welches auf dem kleinen Hirschgrgbrn F 77 Dienstags und Freytags ^^«*«444. auSzegebrn wird.
No. 70; Freytag, den 24. August 1810. \»e/
Bekanntmachung.
Da die Deslandzeit der Jagd in dem Rieder Bezirk mit dem $3fren August nachst- tünftiß ju Hnde gehet, und diese vermittelst Versteigerung den LZsren August ferner auf drey Jahre in spa^t gegeben werden soll; so wird bis je» nunmehr von Seiten des Forst» awts besann: gemocht, und können die Jagdliebhaber an bejagtem Tag Morgens um eilf Uhr auf demselben sich einfinden, das Weitere desfallS vernehmen und ihr Gebot darnach thun. Frankfurt den 9 teil August 1810.
Forst - Amt.
Alle diejenige, welche an den hiesigen Burger und HandelSmann, Johann Matthias Rauch, welcher am isten hujus, mit einer Insolvenz. Anzeige gegen seine Gläubiger bey Gericht eingekommen, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesiaem Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtser- sorderltch darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, so» fort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten/anben sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter mchè, als an hiesiger Gerichtsibüre, citirt, und im Ausbleibungsfalle weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen een diesem LoncurS auSge. schlossen und abgewiesen werden sollen. Signatum Frankfurt a. M., den 3. Aug. i8lo.
(L* S.) Schöffen - Appellativs # Gerichts - Canzley.
Alle diejenige, welche an den hiesigen Lackermeister koren; Rahnstadt jun. auf der Allecheiligengaffe dahier, welcher am nten July b ’ ^. mit einem Güter AbtrettungS» Gesuch bey Ger.cht eingekommen, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, w-rden hierdurch vorgrladen , in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem darn an pro omni termino peremtorie anberaumr werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, oder durch e.nen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich über das angebrachte Gesuch zu erklären, ihre Ansprüche recht-erforderlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten / anbey sich zu gewärtigen, daß'sie -u dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichts-Hüre, t.hrt, und im AuSbleibunoskall weiter nicht gehört, sondern mit tbren etwaigen Forderungen von diesem Coreurs ausgeschlossen, unb abgewiesen werden foUeri. Signatum Frankfurt am Mayn , den 8ten August lö'o.
Schöffen ; Appellattous - Gerichts - Canzley.