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Bekanntmachung.

Die hiesigen EontributionSvfiichtigen, und für die auswärts wohnenden deren Ca- besten, welche, in Befolg höchster Verordnung, durch die unterm 17.cn lauernden Mo­lars offeml-ch erschienenen Sekanntmachung aufgefordert worden sind/ ihr diesflhriges hal­bes Lvncr butions Simplum vom :Aste» July an binnen 4 Wochen an unterzogene Scells iU entrichten, werden anmit erinnert, diesen gwöchenrlichen Termin nicht oh' befolgt hin- gehen zu lassen, indem diljenigen, welche, wider besseres Erwarten, ungehorsamlich und ohne legale Entschuldigung für sich auS'ühren zu können ausbleiben, oder erst am Ende diests Termins sich elnsitllen und dadurch veranlassen, daß sie in der gesetzten Zeit nicht ^l^dert werden können, lediglich sich selbst es zuzufchreiden haben werden, wenn sie nach Ablauf jener mit dem 2asten nächsten August-Monats zu Ende gehenden 4 Wochen, als Restanten angesehen und behandelt werden müssen.

Frankfurt den Zosten July 1810.

___ ._ _____________ Rechnungs - Commission.

?/? ^^°t von 5002 fl. im 24 fl. IuHss das iss der'Münzgasic belehne kit.J . 41 vezeich'-ete Haus »trb, bey der vorhandenen Eoneuerenz von Minderjährigen, ^ierm.t zu Oem Inbe bekannt gemacht, damit die attenfuQe Mehrbieteudeii binnen 3 Wo- chen, von unten gelegtem dato an, den Johann )e:nrich Hilleischcn Erben das Nöthige hierüber eröffnen ko.u.en. Franksurt am Mayn, den gren August 1810.

Schöffen r Ayvellatroirs - Gerichts - Lanzlèy.

, Donnerstag den löten dieses, Nachmittags um 3 Uhr, soll die Verlachung eines AulverthurmS zwilchen dem Aschaffenburgerthvr und der neuen Straße, öffentlich an bt* Meistbietenden verkauft werden. Frankfurt den 6ten August ibio.

__ * Bau - Amt.

Aâchdem die Wittwe des gewesenen Gräflich von der keyen'schen Stadt- und ?and- 7/Pitct Dr. Schilling zu Bl-es-Eastell, Christina, geb. von yaimd, dabier mit Tode ab.

ti, und deren Jncestat-Erben um Abfolgung der zu ihrem Nachlasse gehörigen b befindliche: geringfügigen Effecten gebeten haben: so werden alle diejenigen, welche «Spruche hieran machen zu können vermeynen sollten, aufaefordcrt, solche binnen 14 Astgen a dato hnjus so gewiß zu dem Gericht-.Prokocoll anzuzeigen, als, nach fruchtlo. rem tib.aufe dieser Frist, dieselben ohne weiteres den aufgetrettenen Zncestat Erben sollen au.>gkfolgc werden, Frankfurt den gten Arrgust igio.

Schöffen ; ApxeLationS; Gerichts ; Canzley.