Frankfur t e r
Intelligenz » Blatt,
^welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Zreptazs ausgegeben wird.
Ro. 64. Freytag, den 3. August 1810.
Bekanntmachung.
Montag den 6ten August soll im Weilruhforst eine Parcbie buchene und gemischteWel- len an die Meistbietenden verkauft t»erbtR. Diejenige, die dazu Lust tragen, können sich an besagtem Tag Morgens um 8 Uhr auf dem Obersorst-aus einfinden.
Frankfurt den rüsten July 1810.
Forst ; Amt.
P R O C L A M A
Alle diejenigen, welche Forderung an den hiesigen kehnkutscher Hubert Dischner und dessen Ehefrau zu haben vermeinen, werden hiermit vorgeladen, binnen Drey Wochen, von unten gesetztem Dato an, solche bey unterzeichneter Seeke 4* liquidiren, oder nach fruchtlos abgelaufener Frist zu geware'gen, daß sie von diesem Cvncurs ausgeschlossen werden sollen. Frankfurt am Mayn, den rzsten Juch 1810.
Schöffen - Appellatlons - Gerichts - Canzley.
Bey unterzeichneter Behörde ist jüngsthin «in Reisesa-ck mit verschiedenen Kleidungsstücken und einigen anderen Effecten abgegeben worden . weicher dem Bernehmen nach auf dem Wege von Isenburg nach Sprendlingen gefunben worden ist. La der Eigenthümer auf anderem Wege nicht aursindig gemacht werden kann, so wird solcher hiermit öffentlich aufgefordert, obige Effecten, nachdem er sich b#«batb bebörig aukgewieftn, dahier wieder in Empfang zu nehmen. Frankfurt am ajften July i8-o.
,__________________- ___________Großherzogliche Polijey - Directio».
Alle diejenigen, welche an den gerichtlich vbsianieten Nachlaß der vsd einigen Wochen dahier ledigen Standes verstorbenen Christina Erkuchrn aus Wetzlar, ex quocunque juns titulo, Spruch und Forderung zu haben vermèEn, werden andurch vo-geladen, innerhalb einer peremtorischen Frist von Vier Wochen von unterzeichnetem dato an, ihre ver- Mr^ncilche Ansprüche vor hiesigem Stadt- und Landgericht, selbst, oder durch Bevollmächtigte anzuzeigen, und rechcodehörig zu begründen, widrigenfalls aber zu gewactigen. daß belegte Nachlaß an die sich bereits angemeldet habende Jntestaierbin der Verstorbenen, imnussione, ohne Caution werde verabfolgt, auch künstig keine weitere ?adung, f"^'esiger «er-cht-thüre, und zwar nnr zu Anhörung des, facta hujus citationis reproductione erfolgenden Erkenntnisses wrrde erlassen werden.
Frankfurt den 24sten Jüly igio,
(L. S.) x Htadd «nd Land - Gerichts r Canzley.