" (welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags
susgezeben ckird.
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■ No. 62. Freytag, -ës 27. July 1810. MS/
Bekanntmachung.
Es ist bereits unterm Xt. Dec. 1760; 13 Mai 1777, und 11. December rgoo; endlich a. Febr. 1807 verordnet worden, daß jeder Besitzer eines Hauses, wenn ec jemand, er seye gleich aus dem nemlichen oder aus einem andern Quartier, zu sich in seine Behausung nehmen, Lems, lven das Haus srlbsten oder des Hauses Brstândec an jemandes sichern Stuben oder Rammern berlehnen wolle, solches bey Verlust des jährlichen Hauszinses annech vor dessen «usjiehen: p dem tzapirain anzeigen solle, daß er ausziehen und wohin er zu ziehen Willens leye, und sich deswegen einen gedruckten Zettul geben zu taffen, mit diesem Zertul aber 2. vor dem Einziehen auf das Schatzungs-Amr zu gehen und selbigen zur Approbation vor. lägest habe, allwo dieser Schein nach Befund unterzeichnet und in die Quartirr Rolle ein* gewoben werden solle. Sodann 3) diesen Zettul demjenigen Sapitain, in dessen Quak» lemand einziehen wolle, ebenfalls zu zeigen, um von diesem in seine Quarrier-Rvlle ein. W^ werben; 4) dieses respective Ein- und AuSschreibcn aber auf dem Schätzung*. Si'^-^^m samstags früh von 9 b'S 12 Uhr geschehen, und dafür 5) weder auf dem n«^ 6on ^rnen Rurger-Lapitains etwas gefordert oder gegeben, sondern ^L“ff bc ® < ^cSu6 ^fEhrttet und ausgestellt werden, und zu dieser Anzeige 6) der- ausdesssn Behausung jemand auszieher, bey Strafe von 10 Reichsthalern verbunden sepn wtle , mithin also leder^ Eigenthümer oder Beständer eines Hauses, welcher Mieth» ^E iu sich nimmt oder von sich ausjiehen läßt, so wie derjenige, welcher seine Wohnung verlasset und eine andere beziehet, hiebey auf vorbejchn'ebene Weise zu verfahren habe. nu" *u, beobachten gewesen, daß soihanm é^ern Verordnungen bis anhero vielfältig worden; so wird deren genaueste Befolgung andurch wiederholt und unter er Llerwa- nuna aurgegeden, daß diejenige, welche solcher nicht genügen, ohnnachfichtlich wir der gefttzmaßigen Strafe beleLtt werden festen. Frankfurt, den jwn Nov. 1809.
Bürgermeister und Senat.
hi» ^^"NS unterm I4ten Juny 1774 ist mittelst einer erlassenen besonderen Verordnurg vie ^èreinbringung fremder Wagnerarbeit zwischen den veyden Messen, es seye zu Wasser ver ;u Land, von welcher Gattung es auch immer seyn mögte, unter der Strafe der den xtIon ^^ ^ allenfallstgem Vvrorhalr weiterer Straft untersagt worden , dahin-
< beschweretide Anzeige geschehen, daß sochanec Verordnung vielfältig entgegen geyandelt werde. Wie nun dieses zu offenbarem Nachtheil des hiesigen Wagnechandwerks gereichet; so wird die genaueste Befolgung jener Verordnung um so nachdrücklicher in Er. gebracht, als im wiedrigeU die Contravenienèen mit der angedroheten Strafe "''nachsichtllch werden belegt werden. Datum den ipten Junp 1810, / Bürgermeister und Senrt der Stadt Frankfurt am Mann»