Frankfurter
Intel I i g e n z » B l a t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags
ausgegedrn wird. / E^ è
Ro. 60. Freytag , den 20. July 1810. M^Sx
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Bekanntmachung.
Es ist bereits unterm it Dec- 1760; 13 Mai »777, und ir. Deeember igoo; endlich 2. Febn 1807 verordnet worden , daß feder Besitzer eines Hause-, wenn er jemand, er seye gleich aus dem nemlichrn.vder aus einem andern Quartier, zu sich in seine Behausung nehmen, demselben daS HauS jèlbsten oder des Hauses Bestander an jemandes andern Truden oder Kammern verlehnen wolle, solches bey Verlust deS jährlichen Hauszinses annoch vor dessen Ausziehen: t) dem Eapiiain anzeigen solle, daß er auszirhen und wohin er zu ziehen Willens ftye, und sich deswegen einen gebrühten Zettul geben zu lassen, mit diesem Zettul aber 2) vor dem Einziehen aus das Schätzung-- èlmt zu gehen und selbigen zur Approbation vor- tUlegen habe, allwo' dieser Schein nach Befund unterzeichnet und in die Quartier-Rolle ein» geschrieben werden solle. Sodann 3) diesen Zetrul demjenigen kapuam, indessen Quartier jemand einziehen wolle, ebenfalls zu zeigen, um von diesem in seine Quartier-Rolle ein» geschrieben zu werden; 4) dieses respective Ein- und Ausschreiden aber auf dem Schatzungs- Amt allemal Samstag» früh von 9 bis 12 Uhr geschehen, und dafür 5) weder auf dem Schztzung-.Amt, noch von denen Burgec-Capitains etwas gefordert oder gegeben, sondern dieser Schein überall gratis ertheilet und ausgestellt werden, w&ju dieser Anzeige 6) der- kenige, au»dessen Behausung jemand auSziehet, bey Strafe von :o Reichsthalern verbunden seyn solle, mithin also jeder Eigenthümer oder Destânder eine- Hause-, welcher Mieth- leute zu sich nimmt oder von sich ausziehen läßt, so wie benennte, welcher seine Wohnung verlasset und eine andere beziehet, Hiebey aus vvrbeschriebene Weise zu Verfahren labe. Wie nun zu beobachten gewesen, daß sorhanen ältern Verordnungen bis anhsro vielfältig nicht nachgelebèt worden; so wird deren genaueste Befolgung andurch wiederholt und un er der Verwarnung ausgeqeben , daß diejenige, welche solcher nicht genügen, ohnnachsichtlich Mit der gesetzmäßigen Strafe beleget'werden sollen. Frankfurt, den7ten Nov. 1809.
_ Bürgermeister und Senat.
, Bereits unterm i4ten Juvy 1774 ist mittelst einer erlassenen besonderen Verordnung die Hereinbrinzung fremder Wagnerarbeit zwischen den beyden Messen, es seye zu Wasser oder zu Land, von welcher Gattung «S auch immer seyn wogte, unter der Strafe der Confiscation und mit allenfallsigem Vorbehalt weiterer Strafe untersagt worden, dahingegen die beschwerende Anzeige geschehen, daß sothaner Verordnung vielfältig entgegen gehandelt werde. Wie nun dieses zu offenbarem Nachtheil des hiesigen Wagner Handwerks gereichet; so wird die genaueste Befolgung jenes Verordnung um so nachdrrnklicher in Erinnerung gebracht, als im wichtigen die fontraoenienten mit der angedroheten Strafe tlnnachfichtlich werden belegt werden. Datum ben ryten Juny 1810 /
Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt am Mayn.