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Frankfurter

Intelligenz * B la 11,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags

«usgegeben wird. _

No. 59. Dienstag, den 17. July 1S10. M££x

B r t a n n t rn a ch u n g.

St. Königliche Hoheit, unser gnädigster Herr, haben in Erwägung der Schwie­rigkeiten, welche der $cthn Plan zu Erweirerui>g des JudenQuartierS in der Lusführung gesunden, weiters gnädigst zu verordnen geruhet, daß

i) DitMlgtn Juden, welche bwhero in denen den Juden obgleich Dispensando, j« Wohnungen angewiesen gewesenen Straßen und Gegenden der Stadt ausserha b des Ju­den Quartiers, und zvar namentlich auf der MerherUgm- der Friedberger- VerFahrgasse, hinter den Predigern und auf dem Wallgraben, ihre Wohnungen mit Obngkeirlicher Er­laubniß gehabt haben, zu deren Verlängerung keine neue Erlaubniß zu bedürfen nöthig haben sollen ; desgleichen daß

2) Denjenigen, welche sich in denen vermöge Resnipt» d. 20. Mart. den Juden wei­ters angewiesenen Gegenden des Wallgrabens sub Lie E. D. und E ceö damals einge- reichren Rißes und auf dcm Fischerfelde künftighin einwicrhen werden, Die Erwürkung eines Obrigkeitlichen Erlaubniß Scheine» dazu ebenwohl ferner nicht anzumuthen seye, f» wenig zur ersten Einmirthung als zu Verlängerung der Miethen;

3) Daß der Wechsel der Miethen der Juden in denen hier sub i und 2 benannte» Gegenden der Stadt, ebenfalls ohne vorgängige Erwürkung eines Erlaubniß-Scheines, jedoch vorbehältlich der dem Lermischer nach den bestehenden^Verordnungen, bey Vermei­dung der in denselben bestimmten Geldstrafe, obliegenden Polizeylichen Anzeige, frey und ungehindert solle geschehen dürfen;

4) Daß hingegen denjenigen, welche bis dato ihre Wohnungen in dem Juden. Qm»r- «er gehabt und noch haben, auch fürohin nicht zu gestatten seye, obne daß sie erhebliche blechen bescheinigen können, und darüber dahier um die kesfalisige Erlaubniß bittlich ein» Summen, sofort dirselbige lhr.ei» erche-lt worden ist, sich in irgend welcher Gegend der

ausser dem Juden-Quartier einzumierhen, wie auch, daß wenn in Diesen Fallen

Bewilligung ertheilet worden, alles dasjenige ferner beobachtet und befolget werden iolle^was die bestehenden Verordnungen wegen der Erlaubniß Scheine zu dem Wohnen ver Eichen, ausserhalb des Juden Quartieis fèsts^ , _ _

, 5) Daß endlich d:e bestehenden Verordnungen wegen der in jedem besondern Fall zu erwurkenven Erlaubniß und kösung eines Erlaubniß Scheute» zum Wohnen ausserba.d des Buden.Quartiers ferner auch in allen Denjenigen Fällen nach ivie vor, genau zu beobachten und zu befolgest seyn sollen, wenn die Wohnung in einer Gegend Der Stadt genommen werben will, welche den Juden zu Diesem Zweck gewöhnlich nicht angewiesen zu werden Pflegten, namentlich in andern, als auf der Allerheiligen- der Friedberger- Der Fahrgasse, Dinter den Predigern, auf dem Wollgraben, und den auf dem odgewelvten Riß bezelch- ^ren Gegenden Sit. L. D. und E. sodann dem neu anzubauenden Fischerfeld gelegenen Straßen und Gegenden hiesiger Stadt. Wobep e» sich jedoch,