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Bekanntmachung»

Unsers gnädigsten Herrn Königliche Hoheit haben 9r^$h V' ^ die auf den hiesigen Dorfschaften wohnenden m ordinario 'n^rc-n sige Bürger

i) zu denen gemeinheitlichrn Fuhrftohnden, nach dem Verhältniß iyres 3uböie^z dergleichen , _ »r

2) zu den Dorfwachen und allen ändern zur Haltung der forderlichen gemeinheulichen Personal-Lasten,. nach der sie da»u ,^ch W-nner aus der der durch ihre Hofleute oder auf ihre Kosten durch ante« anuehmuch« *l Gemeinde concurriren nicht minder . h

3) in Befolg der höchsten Verordnung de 13. Fehr. l8°9 ^ ^L% solche, betreffenden Abgaben und allen zu denselben gehörigen und S^^'^ « -â Rechnungen der Dörfer laufenden Lasten in oidinano et axtrsorNlNLr 0 0. . > 7 I lenden Antheil jedesmal entrichten sollen, mit dem wrièeren Ansager, c-ß Amt diese höchste Verordnung gehörig zu handhaben und die schützen jedoch auch darauf zu halten habe, damit die Ort-eorgesttz-e nd>J9 ihres Orts keines Uedergriffs schuldig machen und die Befreiten vey der -9 pragravirkn.

Wissenschaft und Nacha^run?u ^/ 1 ""^ Mero diese höchste Verordnung zu jedermanns .racyag-tung bekannt gemacht. Datum den 3osten Juny iSro.

___________Bürgermeister und Senat Her Stadt Frankfurt.

Burgers unb^nfa^^V^ obffgnirten Nachlaß des verstorbenen hiesigen ^lprechen vermey"en, iv'-rd-n s.^^ Andreas Schwab aus irgend einem RechtsgrUnde arr- pcrewtorischen Anst von Sect>« N^n^ dergestalt aufgeruft», daß sie sich innerhalb einer «anjiey selbst, oder bu-A \A,rvTOr^n ^^ mite zcichnetem dato an, in unterzeichneter ^"nieyntlichsn Ansvrückr^ii ?/. ^ Anwaldfchaft ad protocoHum anzumelven und ihre l" ^ft, d-r oder zu gewann haben, daß nach Ablauf die- p^viz innnisfione? ebn' ^ ^"S''mrl6«t habenden auswärtigen Jntestaèerbin ,

Stadt- und Land - Gerichts - Canzley»