Frankfurter
Intel! ise nz ^ Blatt,
(welches auf dem kleinen Hirschzraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.
No. 56, Freytag, den 6. July 1810. V^xr/
Bekanntmachung.
Es ist bereits unterm n- Dee. 17603 13 Mai 17 7 7, und n. December 1800; endlich .Sw. 1827 verordnet worden, daß jeder Besitzer eines Hause», Wenner jemand, er scyr £ ,.'7 rkUi nemlichen oder aus einem andern Quartier, zu sich in seine Behausung nehmen, »treiben cuS Haus seldstrn oder des Hauses Lestander an jemandes andern Reuben oder solches bey Verlnst des jährlichen Hauszinses annoch vor dessen r ‘ , f:P ^m Eapiiain anzèigen solle , daß er aurziehen und wohin er zu ziehen MuenS If'7 E deswegen einen gedruckren Zettul geben zu lassen, mit diesem Zettul aber
/? Einziehen auf das SchatzungS-Amt zu gehen und selbigen zur Approbation vor- aes^n,-k ^' ' ^llwo dieser Schein nach Befund unterzeichnet und in die Quartier Rolle ein» LÄ^ solle. Sodann 3) diesen Zettul demjenigen kapitain, indessen Quar- aes^.-i.-» .^'"i'ehen wolle , ebenfalls zu zeigen, um von diesem in seine Quartier-Rolle ein, Amr nn-n,^ ’ 4) dieses respeetive Ein- und Auüschreiben aber auf dem Schatzung-, Schstzung-.A^^^nI^n öon 1 ^ ” u^c geschehe«, und dafür 5) weder auf dem Vieser alÄJa^^ ^^n Burger Capitains etwas gefordert oder gegeben, sondern jeniae, aus er^et e! ""^ ausgestellt werden, und zu dieser Anzeige 6) der- sevn^soll.' Behausung lemand au-ziehet, bey Strafe von 10 Reichsthalern verbunden "der Eigenthümer oder Bestände. eines Hauses, welcher Mieth- verläss«» i.n^"!?^^ °xer v1n ^^ ausziehen laßt, so wie derjenige, welcher feine Wohnung ^-ziehet, Hiebey auf vorbeschriebene Weise zu verfahren habe, nikt» Mohären gewesen, daß fothanen ältern Verordnungen bis anhero vielfältig der tto.m * lvorden; so wird deren genaueste Befolgung andurch wiederholr und unter ftit ber Si™VU^^ d""niqe , welche sicher nicht genügen, ohnnachsichtlich oer gesetzmäßigen Strafe beleget werden sollen. Frankfurt, den ?ten Nov. 1809.
Bürgermeister und Senat»
Sw Burger» ui?o Schudmaw-rm^n^^^ obsignirten Nachlaß, des verstorbenen Hieff- !"u>o, Spruch und Fordemna^ü^-^ ^"'^ Friedrich Walther, ex quocunque Juris ^ einer peremtorifchen F n» "^^^n vermeinen, werden andurch vorgeladen, inner» «"ntliche ins»* in unt tei^ kochen, von unten gesetztem dato an, ihre vev- E'gtt, anjugeben, und eechtsbet^rw^, ^^l?V selbst, oder durch hinlänglich revollmâch- ^r fragliche Nachlaß, dem fid^^nfam^ widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß *bnt Kaution wttdb verabfolgt we!dm^ ^^""^denden Jntestat-Erben des Verstorbenen,
Frankfurt am Mayn, den Lgsten Juny 1310.
'^ Stadt- «nd Land , Gerichts - Canzley.