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Frankfurter

3 ntellr g e nz ' Blatt,

(welches auf dem steinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags auSgege-tn wird.

No. 53. Dienstag, den 26. Juny 1810.

Bekanntmach» n g.

. Nachdem der hiessge Schutzjudensohn! Simons David Wohl mit dem hiesigen Statèig- reitKjudni téb Seligmann Bamberger unterm i4ten Oktober 1806 einen Dienst Contiact auf 10 Lahre emgegai gen, dabey auch wegen ferner Treue und Ehrlichkeit dem Löb Selig- E'^^'berger, eine Geldsumme/ welche mit Einschluß des bedungenen lojah igen ünb» »oy >r den Betrag von st. 3300 ausmachte Cantionis loco gegen einen über diese Summe ^^ gedachtem Bamberger unterm rgten Oct. 1806 an Simon David Wohl, io Lahr iQ^ar eigenhändig ausgestellten, nach adgelaufener Dienstzeit erst zahlbaren ^^felbrief deponirt hat; dieser Wechselbrief aber in der LerlassenschaftSmasse des vor kurzem verstorbenen Simon David Wohl sich nicht vorgefunden, daher zu vermuthen stehet, vap gedachter Wohl entweder diesen Wechsel an einen unbekannten Freund zur Verwahrung Mben , oder aber ihm dieser Wechsel wirklich abhanden gekommen seye und nunmehr»

^nn Bamberger , weil der Dienstcontract aufgelegt erscheinet, dcn fraglichen W«chielbnef, dessen Verfallzeit vhnerwartet gleichbaltzen gegen einen Mortifications-Schein ?er S. D. Wvhlischen Erben einlösen will, die letztere hingegen zu ihrer eigenen «ichethelt um eine öffentliche Ladung an den etwaigen Besitzer jenes obbeschriebenen Wech- I L'® 07r. stn, diejenigen die darauf einen gegründeten Anspruch zu machen haben sollten, nachqesucht haben, welche denn auch jedoch mit ausdrücklicher Ausnahme des saue, wenn nehmlich der quästionirte Wechsel nicht auf Ordre gestellt, r 'tec 911i11 oder überhaupt jure cesso HereitS in dritter Hand seyn «vllte erkannt worden.

,i< ^hitveröen alle diejenigen, welche außer genem ausgenommenem Fall so» Wechsel in Handen haben, und sonst darauf eine rechtliche Ansprache zu machen ? en' hiermit dergestalt eviââ i er aufgs'ordert, ihre deSfallsigen Rechte innerhalb einer Dorischen Frist von Trey Monat von unterzeichnetem dato an, vor hiesigem Stadt- ^ibst oder durch speriehter bevollmächtigte Anwäldte anzubringen, und ße.ten» M.^r^"/ °^" e'^er zu gewärtigen , daß sie nicht weiter gehört, vielmehr der obgecachte lall« derselbe nicht auf Ordre gestellt, weiter giritt oder überhaupt jute cesso dritter Hand seyn sollte, nach Ablauf der prä^gnten Frist und gefetjebener gericht- ke??-»O^prvdurirung dieser Ladung für todt und erloschen geachtet, auch künftig weiter 2^,^ung dann an hiesiger Ge ichtsthüre, und zwar nur zu Anhörung deS hierüber er» 8 * nden Bescheids soll erlassen werden. Frankfurt am Mayn, den 4!tn May i8io.

(L. S.) Stadt- und Land - Gerichts Canzley.

j. ^^ Burgermei^er und Nach der Altstadt Hannover fügen hiermit zu wissen: Nach- Wittwe Sophie Dorothee. Bock geb. Peters, die Wittwe Anne Dorothee Meyer