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Frankfurter

Intelligenz B l a

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Arepta

ausgegeben wird.

No. 49. Dienstag, den 12. J»ny 1810.

Bekanntmachung.

Nachdem? der Advoc. ord. Dr. Langer als von Barkhaußenfcher Fideicommis Ad- teiniMritor Wider das i der von Bpckhaußenschen Debil Und ècncurs Sache mense Oct. 1809 treff itte L!a sificacionS Urtel Äppeuanon eingewe, der und von dem ^roß er» zoglichei O-er Appeüaciyn» Gericht zu Aschaffenburg unrer dem toten April l 3. pkni processus eckai nt, somit von dem Appellanten in Gemäßheit Decreti besag!? O e?» App-UationS berscht» vom nämlichen Tage sub egten May gebeten wviden, die in der übergebenen Original Citation vorgeladenen pralocn ten gläubiger und äppeüaten ad in- sinuando» pro essns in tesmino praefigendo vorladen zu lassest, sämmtlichen dan die erkannten Prozesse sammt dem Kravatortal-Vbell uno actu zujusirllen und ihm Appellanten 6ocumernum insinuauonis ad reprodu endum einzuhândigtn; So werden diese Appel- lacische Gläubiger hiemit vorgeladen, zu Bewirkung dieses auf den igten hujas Lormic- tags ii Uhr in der unterzeichneten Sanzley zu erscheinen.

Frankfurt am Mayn, den 6ten Juny so.

Schöffen - Appellations - Gerichts < Canzley.

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In Gemäßheit der schon öfters ergangenen Erinnerungen/ diejenige Schuldverschrei­bungen vyn dargeliehenrn Gtldpvsten/ von welchen berei s der Terminus soiuipnis er» seltenen nt, längstens bis zum i|ten d. M , in Empfang zu nehmen, o^er Lewarriqec zu seyn, daß nach «erlauf dieser Zeit keine Interessen von dergleichen Obligationen/ ferner entrichtet wmden, werden auch die Vormünder, durch welche bey unterzogener Stelle/ Anlage desvr.ct worden, anfgefordert/ die verfallene Obligationen bis den isten July d.I.. gegen Vorzeigung der gehörigen Autorisar,on lödl. tzuratthSection / einzucasstren/ wozu lerer Vormittag außer Sonnabends bestimmet ist.

Kranksurr den zten Juny iöio.

Pfand; Amt.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß desverstânen'hiesigen Burgers u Schneider. Meisteis/ Geocg Samuel $0$, âue irgend einem »r, nk Spruch und Forderung zu haben vermeynen,, -oerven andurch vorgeladen, um innerhalb einer peremtorischen Zrist von Sechs Wochen, von unten gesetztem dato an, vor hiesigem Stadtgericht selbst, oder durch hinlänglich Bevollmachngce zw erscheinen, und ihre Ansprüche rechcsbehorig zu be. gründen, Widrigenfalls aber zu gewârriaen, daß die fraaliche Verlassenschaft denen sich allenfalls anmeidenden Erven des dehnisti, ohne weitere Laut,on, prLvis immissione, wird verabfolgt werden. Krankfurt am Mayn, den rten Zuny 1810,

Stadt- und Laud-Gerichts-Canzley.