Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag- und Freytag- ausgegeben wird.
No. 48. Freytag, den 8. Jany iß 10. ^3^/
Bekanntmachung.
Asse drejenige, welche an die hiesige Handlung Conrad zur Niden und Sohn, gegen welche der ConcurS erkannt worden ist, rechtliche Ansprüche und Korderungen zu haben verm.inen , werden hierdurch »ergeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Seibstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rech'Serforderl;ch.darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser. Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtschüre, citirt, und im Busbleibungsfall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Toncurs ausgeschlossen und abgewiesen werden sollen.
Signatum Frankfurt am Mayn , den tüten May 1810.
_______________ Schöffen r Appellation- r Gericht- , Canzley.
Künftigen Donnerstag den >4ten Juny soll in dem Wartforst die Versteigerung der buchenen und gemischten Wellen nebst einigem E-ichenstümpfholz fortgesetzt werden Die Ka flustige können sich daher wiederum auf der Sachsenhäuser Warte Morgens um acht einsinden. Frankfurt benagten Junp 1810.
_______________________ Forst; Amt.
Mittwoch den rosten Junp 1. I. Vormittag» um 10 Uhr soll in loco Dörkelwesl daS dteßiahrige Heu- und Grummelgras der ehemaligen Lanbumtlichen nunmehro Vand- Rencamtlichen in Dorkelweiler Gemarkung gelegenen ZZ ' Morgen hastenden Wiesen, theil- weise an den Meistbietenden verpachtet werden, wozu die rusttragende hierdurch eingela- den werden. Frankfurt den gten Funy 1810.
Land; Rent ; Amt.
Alle diejenigen, welche an den geringfügigen ^iach,aß, des dahie verwobenen Bier- knechcs, Emmanuel Jacob Zeiher von Öoernzeyn, aus irgendeinem Rechtkgrund Sp uch und Forderung zu haben vermeynen, werden andurch aufgefordert, tynerhalb einer pe» remtorischen Frist von Sechs Wochen, von unten gesätem dato an, ihre ünfprüchr in unterzeichneter Canzley anzugeben und gehörig zu begründen, widrigenfalls aber zu gewar. tigen, daß der fragliche Nachlaß, an dir sich allenfalls anmeldenve Incestat-Srbrn deS defunäi, ohne weitere Kaution wird verabfolgt werden.
Frankfurt am Mayn, den Sofien May 1810.
Stadt/ und Land / Gerichts x Canzley.