Frankfurte r Intel l i gen z »Bl a t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags auSgegeben wird.
No. 38. Freytag, den 4. May 1810.
Bekanntmachung.
Ohngeachtet der schon mehrmals ergangenen Verordnungen, muß man mit Mißfallen wahrnehmen: wie seit einiger Zeit der Mißbrauch wiederum einreißen will: daß die zu Wasser andere kommende Kaufmann-güter nach ihrem Ausladen, oftmals noch mehrere Tage auf dem Ufer liegen gelassen bleiben, ohngeachtet doch vorher Jedem, deme diese Güter angehen, von dem Wasserbestätter die Ankunft und Ausladung derselben bekannt gemacht, und zu deren an Sichnchmung erinnert worden. Hierdurch aber zum Aus- und Einladen anderer Schiffer der nöthige Platz nicht allein versperret, sondern auch andere Handelsleute behindert werden, der Ordnung gemäß, ihre Güter aufiadcn und wegbringen zu lassen; So findet sich daher unterzogenes Amt genöthiget, hierdurch wiederholt ernstlich zu erinnern: daß von nun an eine solche ohnehin nur mißbräuchliche Aufhäufung von Gütern auf dem Maynufer nicht ferner gedultet werden könne, und daher» einem Jeden den es betrifft, hiermit aufgegeben wird: besorgt zu seyn, seine Güter, so wie ihm die Ankunft derselben von dem Wasserbestätter bekannt gemacht worden, alsbald hinweg zu schaffen, und an sich zu nehmen, da außer der zu unterhaltenden gehörigen Ordnung am Maynufer, worüorr Muri HLL2U halten müsse, solches auch schon die Vorsicht und Sicherheit eines Jeden, den es betrifft, erheischet, indem; 6er Schiffer nur so lange für die richtige Lieferung seiner aufhabenden Güter verantwortlich ist, als er solche in seinem Schiff liegen hat, folglich der nach dem Ausladen der Güter, durch deren längeres und ohngebuhrliches Aufhäufen an dem Maynufer, ohngeachtet aller Wachsamkeit entstehen könnende Schaden und Nachtheil, sich ein Jeder den es betrifft, und gegen diese warnende Verordnung handelt, lediglich selbsten beyzumessen hat.
Frankfurt den isten May 1810.
________________ Renten - Amt.
In der Concurs Sache des hiesigen Stättigkeitsjuden Isaac Moses Rüsselsheim ist Terminus ad liquidaudum et super prioritate certandum, coram Deputatione^uf Mittwochen, den Yten May 1810, Vormittags 10 Uhr anberaumt. Es werden sämmtliche des Gememschuldners Gläubiger zu dem Ende einaeladen , unter Androhung des in der Edictal-kadung enthaltenen Präclusions-NachtheilS.
Signatum Frankfurt am Lasten April igio. .
Schöffen r Apysllations » Gerichts * Tanzley.
^^âg den 4ten May, Nachmittags um 3 Uhr, sollen an dem Affenthor die Thor. MrW ««*<«.
Bau , Amt.