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Frankfurter

Intelligenz * Blatt,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags suögegeben wird. _______________________^â^

No. 37. Dienstag, den 1. May 1810. Xao^z

Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche an die Verlaffenfchqft des verstorbenen hiesigen Burgers und Schneidermeisters Friedrich Philipp Launhard und dessen auch verstorbene Ehefrau yoe fjstnna Eharlvt.a geborne AuthauS von denen Testamentum reciprocum am gttn yunp 18^9 dahier eröffnet worden , aus irgend einem Rechtsgrund Spruch und Forderung zu haben vermeynen, werden andurch vorgeladen, um innerhalb einer peremtor» et pro omni angesetzten Frist von Sech» Wochen von unten gesetztem dato an vor hiesigem Stadtgerichte selbst oder durch rechtlich-bevollmächtigte Änwalischaft zu erscheinen, ihre vermeintliche Ansprüche rechtserforderlich zu begründen, oder tu gewärtigen, daß sie nach- her nicht mehr gehört, und die fragliche Verlaffenschaft dem auSwact» wohnenden Tefta- mentS'Erben ohne Kaution werde ausgefolgt, auch hinkünftig keine weitere Ladung dann an hiellger Gerichtsthure und zwar nur zu Anhörung de» reproducta hat citatione er» Spenden Bescheids werde erlassen werden. Frankfurt am Mayn, den löten April lyio-

Stadt- und Land r Gerichts - Canjley.

P R O C L A M A.

Nachdem« dem hiesigen Schatzung» Amt die gemessene Weisung zugegangen die Schaz- zungs Gelder sogleich nach Ablauf de» Jahrs nöthigen Falle» executive beyzutreiben; so wird solches allen Schatzung» Pflichtigen de» Zwecke andurch bekannt gemacht, vamir sie bey Vermeidung derer Zwangsmittel ihre Schatzungs-Schuldigkeit sogleich nach Ablauf des Jahr» mithin re»peâive nach dem lsten July und ifien Jau. jeden Jahres unfehlbar entrichten. Datum den 5ten Jan. 1810.

Bürgermeister und Senat der Stadt Frankfurt.

Nachdem I. I. k. Schweizer wider das in der Schweizerschen VerlassenschaktS dann tzoncure-Sache, am gofien Jun. ihog, eröffnete Urtel, mcmd 0 260 Lit. A No. 13, Appellation eingewendec und von dem Grvßherzoglrchen Ober-Appellativn»-Gerichce unterm loten April d. J. verfügt worden, die appellarischen Gläubiger ad insinuandoa proces- sus in termino pratfigendo vorzuladen, sämmtlichen dann die erkannten Prozesse zuzu, stellen, und das darüber abgehaltene Protokoll dem appellankischen Anwalde öla Docu- inentum Factae insinuationis, einjuhandigen; so werden die appellatischen Gläubiger, ? 1 Bewirkung dieses, hiermit vorgeladen, auf den sten May d. J. Vormittag» 11 Uhr, in der unterzeichneten Eanzley zu erscheinen.

Frankfurt, den azsien April 1810.

Schöffen - Appellation- - Gerichts - Canjley.