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(welches Auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags

«usgegeben wird.

No. 33. Samstag, den 21. April 1810.

Bekanntmachung.

Die dahiesige Weinhändler werden , unter ausdrücklichem Bezug auf die bereits unterm gten Februar 1802 ergangene Verordnung und Hanzley-Signatur vom i7trn März igog verwarnet/ bey Vermeidung so Thlr. Strafe auf jeden HontraventionSfall wovon dem Denunzianten andurch ein Drittheil zugesichert wird/ sich des Weinzapf» oder Ver­kaufs unter 10 Louteillen bey fremden Weinen und unter ein viertel Ohm bey einheimi­schen/ gänzlich zu enthalten; Sollten sich dieselben jedoch mit dem bouteillenweisen Ver­kauf von fremden Weinen abzugeben wünschen / so haben sie die Gebühr des Umgeld- der achten Maaß, gleich den Gast- und Weinwirtben , davon ebenfalls zu entrichten sich dieserhalden bey unterzogener Behörde zum Protokoll zu erklären und zu dem Ende ent­weder das Quantum was sie obgenanntermaffen im Detail verkaufen, eidlich zu declari- ren darüber in ihren Büchern eine besondere Rubrik zu führen und solche auf Verlan­gen zur Hinsicht vorzulegen, oder aber deshalb durch eine angemessene Reluitions-Summe, als worüber man mit denselben Übereinkommen wird, sich ebenfalls abzufinden.

Frankfurt den i4ten April igio.

Rechney # Amt.

Da nach den vorliegenden Gesetzen keineswegs n; -ereim'gen stehet, daß irgend Jemand auf den Namen oder für angebliche Rechnung eines Andern sich des Weinschenken- an- maße: als wird in Beziehung auf das Publicandum de 17. März istos Jedermann, bey Vermeidung ernstlicher Strafe , andurch verwarnet, sich eine solche Anmaßung nicht zu Schulden kommen zu lassen. Frankfurt den I4ten April 1810.

Rechen ey - Amt.

Da zur Förderung des gemeinsamen Interesse der Rangschiffer de- Obermains, so wie zum Vortheil der Handlung selbst, die Verfügung getrosten worden, daß die Meß­fahrten in folgender Art von denselben abgehaüen werden sollen, nämlich daß

1) Amnch Stocklein den Een April,

2) Adam Stöcklein den Zten May,

> ^^"'^^Mefferfchmidt den raten May, und

s .. V 7°.^" Weyermann den Listen Map dieser Jahres von dahier adzufahrenhabenr so wird solches zu Jedermanns Nachricht mit dem Anfugen an« ©urQ bekannt gemacht, daß die an vorbenannte Schiffer zum verladen «bzugk'bende Güter jedesmal den Tag vorher zum Einladen abgeliefert seyn müssen, indem vorber.verkte Tage zur zedeemaligen Abfahrt genau eingehakten werden. Frankfurt den izten Apru' 1810,

Rechney x Amt.