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An die Quattiergeber der Kaiserl. Russischen See-Soldaten.

Da auf den Tag und für den Mann der dahier bequarciert gcwcsenèn Kaiserlich Russi­schen Seesoldaten 15 Kreuzer vergütet worden sind, so werden die Quactiergeber derselben hiermit eingeladen, den Betrag anteilig gegen Zuruckgabe des besonder» gestempeüm Quartierzenel» in Empfang zu nehmen.

Es sind zu diesem Zwecke 14 Tage bestimmt worden , innerhalb welcher die Auszah- l-ung vom 2zsten April bis zum 8ten May l. J. in den Stunden von r bi» 4 Uhr Nach­mittags statt haben soll.

Die nvchwenigt Ordnung bey dieser Geschäft«. Behandlung, so wie die desfalls bereits bestehenden Höbern Weisungen, machen die Verwarnung nothwendig: daß die nach dem Achten May L I. annoch Erscheinenden, sich vergeblich anmelden werden und ihrer Ver­spätung wegen, als auf ihre Ancheile stillschweigend verzichtend angesehen werden müssen? indem bereits über eine von daher allenfalls erwachsende Erübrigur-.g hohem Ort» zweckmäßig verfügt worden ist. Frankfurt den iiten April 1&10.

Quartier - Amt.___

Die dahiesige Weinhändler werden , unter ausdrücklichem Bezug auf die bereits unterm 4ten Februar 1802 ergangene Verordnung und Canzley Signatur vom lften Marz i8°8 ve-waenet, bey Ve>meidung 20 Thir. Strafe auf sehen Eontraventionsfaklwovon dem Denunzianten andurch ein Drictheil zugesichert wird, sich des Weinzapf» oder Ver­kauf» unter 10 Bouteillen bey fremden Weinen und unter ein viertel Ohm bey einheimi­schen, gänzlich zu enthalten; Sollten sich dieselben jedoch mir dem boutcitlenweisen Ver­kauf von fremden Weinen «dzugeben wünschen, so haben sie die Gebühr des Umgelds der achten Maaß, gleich den ^afL und Weinwirthen , davon ebenfalls zu entrichten M dieserhalben bey unterzogener Behörde zum Protokoll zu erklären und zu dem Ende ent weder das Quantum was sie obqenanntermaffen im Detail verkaufen, eidlich zu declatt- ren darüber in ihren Büchern eine besondere Rubrik zu führen und solche auf Verlan­gen zur Einsicht vorzulegen, oder aber deshalb durch eine angemessene Reluitions-Summe? alb worüber man mit denselben Übereinkommen wird, sich ebenfalls abzu finden.

Frankfurt den i4ten April 1810.

Rechnet) - Amt.

Da nach den vorlieaenden Gesetzen keineswegs zu vereinigen siehet, daß irgend Jemcmd auf den Namen oder für angebliche Rechnung eines Andern sich de» Weinschenken« an­maß«: als wird in Beziehung auf das Publicandum de 17. März 1808 Jedermann, bey Vermeidung ernstlicher Strafe, andurch verwarnet,^ sich eine solche Anmaßung nicht i» Schulden kommen zu lassen. Frankfurt den 14cm April 1810.

Recheney ; Amt. ... ---- ------4 --

Daß der hissige Handelsmann Johann Jacob Geirmer die freye Dispesition über sein Vermögen wieder erhalten habe unb Die Zahlungen rechtsgültig an ihn selbst ge>«^ «erden können, wird auf dessen Verlangen von Gerichtswegen hiermit bekannt gemach'-

Frankfurt am Mayn, den irken «pril 1810.

Schöffen : Appellations * Gerichts - Canzley.

Da dse augenblickliche Stockung meine» Geschäfts, durch eine freundschaftliche liebes einkunft mit meinen Herre« Gläubigern, jetzt gehoben ist, und ich nun wieder in vollem und alleinigen Besitz Desselben mich befinde, so habe ich hiermit hie Ehre meinen hochgeehrt Freunden die siyuldi-e Anzeige hielovn zu machen , indem ich sie höflichst ersuche,